EuGH-Urteil zu Bewerbungsverfahren:Firmen müssen Absage nicht begründen

Abgelehnte Bewerber haben auch künftig keinen Anspruch darauf, von einem Unternehmen zu erfahren, wer den Job bekommen hat oder ob er überhaupt vergeben wurde. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gibt es aber Ausnahmen, wenn der Verdacht der Diskriminierung besteht. Diese bleiben auch nach der Entscheidung unklar definiert.

Täglich werden Bewerber von Unternehmen abgelehnt - so weit, so normal. Zwar geben Firmen öffentlich gern zu Protokoll, dass sie mehr Frauen, mehr Migranten und mehr ältere Arbeitnehmer in ihren Reihen haben wollen. Der Alltag sieht aber oft anders aus. Bislang haben Bewerber, die sich diskriminiert fühlen, keinerlei Handhabe gegen die Unternehmen, die ihnen eine Absage geschickt haben. Die Arbeitgeber mussten nicht mitteilen, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt haben.

Der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg urteilte nun, dass abgelehnte Bewerber auch künftig keinen Anspruch auf Auskunft darüber haben, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Dennoch könne die Weigerung des Arbeitgebers "ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist" teilte die Zweite Kammer des Luxemburger Gerichts am Donnerstag mit.

Hintergrund ist die Beschwerde einer Frau, die sich wiederholt erfolglos auf eine Stelle in einem Unternehmen in Bayern beworben hatte. Die Ingenieurin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft diskriminiert.

Sie klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das im Fall von Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Die Ingenieurin scheiterte bereits an der ersten Hürde. Weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht vermochten Hinweise zu erkennen, die eine Diskriminierung nahelegen. Dass die gebürtige Russin trotz ihrer Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, genügte nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht. Auch müsse der Arbeitgeber ihr nicht mitteilen, wen er stattdessen eingestellt habe und warum. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht; das wiederum legte ihn dem EuGH in Luxemburg vor. Nun wird das Verfahren wieder an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurückgegeben.

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