Türkische Kinder, die in Deutschland ausgebildet wurden, dürfen hier auch arbeiten - selbst wenn die Familie zuvor in die Heimat zurückgekehrt ist.
Erneut hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung mit Folgen für den deutschen Arbeitsmarkt getroffen. Nachdem er vor zwei Tagen jüngeren Arbeitnehmern in Deutschland mehr Rechte zusprach, stärkte er jetzt die Position von Kindern türkischer Gastarbeiter. Sie dürfen nach dem Wegzug der Eltern auch alleine wieder nach Deutschland kommen, um hierzulande zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass sie in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen und ihre Eltern mindestens drei Jahre rechtmäßig hierzulande gearbeitet haben. (Az: C-462/08)
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Der Europäische Gerichtshof stärkte die Rechte von Gastarbeiter-Kindern. (© Foto: dpa)
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Mit 14 zurück in die Türkei
Der EuGH äußerte sich damit zum Fall einer jungen Türkin, die 1975 in Berlin geboren wurde, bis zu ihrem 14. Lebensjahr mit ihren Eltern in Deutschland lebte und 1989 in die Türkei zurückkehrte. Zehn Jahre später kehrte sie für ihr Zweitstudium nach Berlin zurück. Anschließend beantragte sie eine "Aufenthaltserlaubnis als Kind eines türkischen Arbeitnehmers", die jedoch abgelehnt wurde. Das Land Berlin erklärte, ein Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestünde nur, wenn bei Beginn der Berufsausbildung in Deutschland wenigstens ein Elternteil noch in der Bundesrepublik gelebt hätte.
Der EuGH wies diese Argumentation zurück. Nach einem Beschluss des Assoziationsrats zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hätten Kinder türkischer Gastarbeiter, die in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, eindeutig Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Einzige Bedingung dafür sei, dass Vater oder Mutter mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt gewesen seien.
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(sueddeutsche.de/AP/holz/joku)
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Seit dem 1.1.2009 kann (d.h. muss, wenn keine Sicherheitspolitischen Gründe dagegen sprechen) gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 BeschV Ausländern mit einer in Deutschland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit erteilt werden. Eine Arbeitsmarktprüfung findet nicht statt. (Abs. 2)
Damit hat die Bundesrepublik die Forderung des EuGH bereits vorab umgesetzt und sogar von dem Erfordernis eines legalen Mindestaufenthalts der Eltern abgesehen.
Der Hinweis wäre der Vollständigkeit halber in dem Artikel vielleicht ganz gut.
(P.S.: Vielleicht bei der Recherche zu dem Bericht über ein Gerichtsurteil mal einen Anwalt fragen?)
Diese Frage würde sich überhaupt nicht stellen, wenn Deutschland bei der Staatsbürgerschaft schon früher - wie die meisten anderen westlichen Staaten auch - vom Blut- auf das Geburtsrecht bei der Staatsbürgerschaft umgestellt hätte.
Der Gerichtshof der EUDSSR muß finanziell ausgetrocknet werden!