Verwundern muss auch die Betonung des "Vertrauenskapitals". Sicherlich mag im Einzelfall auch bei einer vorsätzlichen Schädigung ein Rest an Vertrauen erhalten bleiben, der die Basis für eine weitere Zusammenarbeit bilden kann. Die Vorinstanzen waren jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin ihr Vertrauenskapital restlos verbraucht habe. Angesichts der konkreten Umstände war dies eine nachvollziehbare Wertung: Hätte die Klägerin ihren Fehltritt eingestanden und versichert, dass Derartiges nicht mehr vorkommen werde, wäre es sicherlich nicht zur fristlosen Kündigung gekommen.

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Statt dessen hatte sie schon im Zuge der Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers - und nicht erst im Prozess - versucht, anderen die Schuld in die Schuhe zu schieben und eine Kollegin sowie ihre Tochter verdächtigt, ihr die Pfandbons ins Portemonnaie gesteckt zu haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Kassiererin direkten Zugriff auf das Vermögen des Arbeitgebers hat und an ihre Zuverlässigkeit deshalb besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Dass das Bundesarbeitsgericht diesen Umständen offenbar so wenig Beachtung geschenkt hat, lässt befürchten, dass letztlich doch der geringe Schaden eine entscheidende Rolle bei der Abwägung gespielt hat.

Können Arbeitgeber mit der Entscheidung leben? Sicherlich. Arbeitgeber sind Kummer von der arbeitsrechtlichen Front zu Genüge gewohnt. Und dass eine Kündigung auch bei scheinbar klaren Sachverhalten ein Vabanquespiel ist: nichts Neues. Das Erfordernis einer Interessenabwägung, das auch im Fall Emmely den Ausschlag gegeben hat, soll der größtmöglichen Gerechtigkeit im Einzelfall dienen. Das ist ein legitimes Anliegen, das die Arbeitgeberseite selbstverständlich akzeptiert, auch wenn es zu schwer erträglicher Rechtsunsicherheit führt.

Wichtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz auch weiterhin uneingeschränkt den Respekt vor dem Eigentum und Vermögen anderer einfordert. Die Klägerin ist gerade noch einmal davongekommen. Wäre sie erst drei Jahre in dem Supermarkt beschäftigt gewesen und hätte sie nicht Pfandbons an sich genommen, sondern sich 1,30 Euro aus der Kasse geholt, wäre die Entscheidung sicher anders ausgefallen.

Letztlich hat die Entscheidung einen nicht zu unterschätzenden positiven Effekt: Die Diskussion um eine gesetzliche Regelung vermeintlicher Bagatellsachverhalte dürfte sich erledigt haben. SPD und Linkspartei hatten hierzu Gesetzentwürfe vorgelegt. Danach soll vor einer Kündigung wegen Vermögensdelikten, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, in der Regel (so der SPD-Entwurf) oder sogar immer (so der Entwurf der Linkspartei) eine Abmahnung erforderlich sein. Ein solches Erfordernis würde die Motivation zu rechtstreuem Verhalten erheblich verringern, weil ja beim ersten Mal keine Kündigung zu befürchten ist.

Selbstbedienungsmentalität in den Betrieben würde geradezu gefördert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun bewiesen, dass der Gesetzgeber nicht tätig werden muss - und zwar selbst aus Sicht derjenigen, die die Urteile der Vorinstanzen für einen Skandal hielten. Auch wenn es wahrscheinlich kein Richter des Senats zugeben wird: Die Vermutung liegt nahe, dass mit der Entscheidung auch ein politisches Ziel verfolgt wurde. Die öffentliche Stimmung sollte beruhigt und ein zweifellos schädliches Eingreifen des Gesetzgebers verhindert werden.

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  1. Diebstahl bleibt Diebstahl
  2. Sie lesen jetzt Verwunderung über "Vertrauenskapital"
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(SZ vom 22.06.2010/holz)