Emmely und die Folgen (2) Diebstahl bleibt Diebstahl
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Arbeitgeber können sich über das Emmely-Urteil nur wundern. Es gibt keine Bagatellfälle - und kein Arbeitnehmer sollte glauben, dass er nun ein wenig klauen darf.
Selten haben Richter so vielen Menschen aus der Seele gesprochen wie das Bundesarbeitsgericht Mitte Juni: Es erklärte die Kündigung der Kassiererin "Emmely" für unwirksam. Sie hatte Pfandbons über 1,30 Euro eingelöst, die ein Kunde liegen ließ. Früher entschied das Gericht in solchen Fällen gegen die Arbeitnehmer - dieses Urteil wird die Rechtsprechung verändern. Zwei prominente Rechtsanwälte diskutieren die Folgen: Am Montag äußerte sich der Arbeitnehmer-Anwalt Ulrich Fischer; nun folgt sein Kollege Jobst-Hubertus Bauer.Er vertritt Arbeitgeber vor Gericht.SZ
Arbeitgeber können sich über das Urteil im Fall Emmely nur wundern.
(Foto: dpa)Das Emmely-Urteil hinterlässt auf Arbeitgeberseite eine gewisse Ratlosigkeit. Einerseits will das Gericht offenbar an dem richtigen Grundsatz festhalten, dass Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können; unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden. Andererseits lässt die konkrete Entscheidung eine Aufweichung der Maßstäbe befürchten.
Zu Recht stellt das Gericht klar, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Das Gericht rückt damit nicht von seiner berühmten Bienenstich-Entscheidung aus dem Jahr 1984 ab, die im Zuge der Emmely-Diskussion von verschiedener Seite stark kritisiert worden war. Damals hatte es die Kündigung einer Bäckereiverkäuferin für rechtens erklärt, die einen Bienenstich an sich genommen und gegessen hatte.
Alles andere wäre auch ein fatales Signal gewesen: Der Schutz von Eigentum und Vermögen gegen vorsätzliche Angriffe darf nicht unter einen "Geringfügigkeitsvorbehalt" gestellt werden. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung sind eben in keinem Fall "Bagatellen", sondern strafbare Verletzungen der Rechtsgüter anderer Personen. Dies gilt unter Fremden und muss erst recht im Arbeitsverhältnis gelten.
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Überraschend ist angesichts dieser klaren Maßstäbe die Entscheidung im konkreten Fall. Arbeits- und Landesarbeitsgericht hatten die fristlose Kündigung von Emmely für rechtmäßig gehalten. Das höchste Arbeitsgericht hat dies nun anders gesehen und die Sache nicht einmal an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, sondern die Kündigung für rechtswidrig erklärt.
Zur Begründung verweist es insbesondere auf die ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene 30-jährige Betriebszugehörigkeit, während der die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben habe. Dieses Vertrauen konnte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch den "in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen" Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Wenn man schließlich noch den relativ geringen Schaden berücksichtige, sei eine Abmahnung ausreichend gewesen. Man fragt sich, was an dem Sachverhalt außer der öffentlichen Aufregung eigentlich so atypisch gewesen sein soll. War es die Tatsache, dass es sich um einen Pfandbon handelte, den offenbar ein Kunde verloren hatte, und nicht um einen Griff in die Kasse?