Arbeitgeber können sich über das Emmely-Urteil nur wundern. Es gibt keine Bagatellfälle - und kein Arbeitnehmer sollte glauben, dass er nun ein wenig klauen darf.
Selten haben Richter so vielen Menschen aus der Seele gesprochen wie das Bundesarbeitsgericht Mitte Juni: Es erklärte die Kündigung der Kassiererin "Emmely" für unwirksam. Sie hatte Pfandbons über 1,30 Euro eingelöst, die ein Kunde liegen ließ. Früher entschied das Gericht in solchen Fällen gegen die Arbeitnehmer - dieses Urteil wird die Rechtsprechung verändern. Zwei prominente Rechtsanwälte diskutieren die Folgen: Am Montag äußerte sich der Arbeitnehmer-Anwalt Ulrich Fischer; nun folgt sein Kollege Jobst-Hubertus Bauer.Er vertritt Arbeitgeber vor Gericht.SZ
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Arbeitgeber können sich über das Urteil im Fall Emmely nur wundern. (© dpa)
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Das Emmely-Urteil hinterlässt auf Arbeitgeberseite eine gewisse Ratlosigkeit. Einerseits will das Gericht offenbar an dem richtigen Grundsatz festhalten, dass Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können; unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden. Andererseits lässt die konkrete Entscheidung eine Aufweichung der Maßstäbe befürchten.
Zu Recht stellt das Gericht klar, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Das Gericht rückt damit nicht von seiner berühmten Bienenstich-Entscheidung aus dem Jahr 1984 ab, die im Zuge der Emmely-Diskussion von verschiedener Seite stark kritisiert worden war. Damals hatte es die Kündigung einer Bäckereiverkäuferin für rechtens erklärt, die einen Bienenstich an sich genommen und gegessen hatte.
Alles andere wäre auch ein fatales Signal gewesen: Der Schutz von Eigentum und Vermögen gegen vorsätzliche Angriffe darf nicht unter einen "Geringfügigkeitsvorbehalt" gestellt werden. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung sind eben in keinem Fall "Bagatellen", sondern strafbare Verletzungen der Rechtsgüter anderer Personen. Dies gilt unter Fremden und muss erst recht im Arbeitsverhältnis gelten.
Überraschend ist angesichts dieser klaren Maßstäbe die Entscheidung im konkreten Fall. Arbeits- und Landesarbeitsgericht hatten die fristlose Kündigung von Emmely für rechtmäßig gehalten. Das höchste Arbeitsgericht hat dies nun anders gesehen und die Sache nicht einmal an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, sondern die Kündigung für rechtswidrig erklärt.
Zur Begründung verweist es insbesondere auf die ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene 30-jährige Betriebszugehörigkeit, während der die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erworben habe. Dieses Vertrauen konnte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch den "in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen" Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Wenn man schließlich noch den relativ geringen Schaden berücksichtige, sei eine Abmahnung ausreichend gewesen. Man fragt sich, was an dem Sachverhalt außer der öffentlichen Aufregung eigentlich so atypisch gewesen sein soll. War es die Tatsache, dass es sich um einen Pfandbon handelte, den offenbar ein Kunde verloren hatte, und nicht um einen Griff in die Kasse?
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Unnütze Hygienemaßnahmen
... bestätigen, dass man als Unternehmer und Arbeitgeber im Grunde nicht mehr können muss, als Rechnen. Es ist aber erwiesen, dass das Rechnen nur minimale Kapazitäten des Hirnpotenzials in Anspruch nimmt. Von daher...
Zitat Anfang: "Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, geboren 1945. Studium in Freiburg. Promotion 1976. Seit 1975 Rechtsanwalt im Büro in Stuttgart. Honorarprofessor an der Universität Tübingen seit 2010. Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses, des Verbandsausschusses des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes und des Arbeitsrechtsausschusses der BDA. Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) und der Arbeitsrechtlichen Praxis (AP). Herausgeber des beck-online Fachdienstes Arbeitsrecht. Geschäftsführer bzw. Justitiar mehrerer Arbeitgeberverbände..." Zitat ENDE
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Aha, Justitiar mehrerer Arbeitgeberverbände.....natürlich ist er nur und ausschliesslich dem objektiven Recht verpflichtet.
Und keinesfalls, niemals den Interessen der Arbeitgeber und ihrer Verbände.........
Liebe SZ, auf solche Gastkommentare kann ich verzichten......
Diebstahl bleibt Diebstahl, aha.
Ich folgere zu schnell fahren bleibt zu schnell fahren, egal og 5 kmh zu schnell oder 50 -> Führerschein weg.
In diesem wie vielen andern weinerlichen "Ich armer ausgebeuteter Arbeitgeber"-Artikeln ist immer wieder eines zu vermissen und das ist die Verhältnissmäßigkeit und diese hat das Landegericht wieder hergestellt.
Allein das Wort Bagatell-Kündigung ist schon ein paradox. Da steht einer Bagatelle die berufliche Höchststrafe gegenüber.
Aber liebe seit getröstet in Teilen Afrikas bekommen Diebe die Hände abgehackt und selbst diese drohende martialische Strafe hält diverse Personen nicht vom Klauen ab.
Und dennoch unterscheidet der Gesetz zwischen Diebstahl und Diebstahl. Ein Diebstahl mit einem Schadenswert unter 50 Euro ist keine Offizialdelikt.
Sie scheinen mir ein recht radikaler Mensch zu sein. Ihre Äußerungen zeigen es wenigstens so.
Diese Frau hat erstens der Definition nach nichts geklaut, sondern etwas unterschlagen und zweitens hatte ihr Anwalt damit Recht, als er sagte, dass hier zweierlei Maßstab angesetzt wird. In dem Land in dem Unterschlagung/Diebstahl von Betriebsgeldern seitens der Führung nicht geahndet wird, in dem sich die Führungskräfte, wie Sie, vieles erlauben können, darf der Mitarbeiter das genau so. Würde das nicht der Fall sein, so würde man den Satz bestätigen: "Es gibt gleiche Menschen und gleichere."
Sie sind da nicht besser. Ihre Andeutungen zum Feuern/Entlassen lassen auf ihr Verhältnis zu ihren Angestellten schließen. Um ehrlich zu sein, ich bedauere ihre Angestellten.
Paging