Was geschieht mit den Testdaten abgelehnter Stellenbewerber?

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Grundsätzlich müssen diese den Bewerbern - wenn sie es wünschen - zur Verfügung gestellt und ansonsten vernichtet werden. Dafür bedarf es klarer betrieblicher Datenschutzrichtlinien. Auch wer das Rennen um den Job gewinnt, sollte darauf achten, was mit den sensiblen Daten seiner Einstellungsuntersuchung geschieht. Ein Blick in die Personalakte kann dabei nicht schaden: Denn in dieser haben die Ergebnisse des Medizinchecks nichts verloren.

Können Arbeitnehmer die Einstellungsuntersuchung ablehnen?

Grundsätzlich ja. "Aber dann ist wohl auch der angestrebte Job weg", sagt Felser. Handlungsmöglichkeiten sieht der Experte eher bei den Betriebsräten. Denn diese haben bei Einstellungen ein Mitbestimmungsrecht - auch bei den medizinischen Tests. Dies gilt im Übrigen auch für Drogenchecks. Gegen das Veto des Betriebsrats darf der Arbeitgeber durch den werksärztlichen Dienst bei der Eignungsuntersuchung keine Blut- und Urinproben entnehmen und diese auf Alkohol- oder Drogenkonsum überprüfen lassen, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Dezember 2002 (Az.: 16 TaBV 4/02).

Was gilt bislang bei Gentests?

Gentest spielen derzeit bei Einstellungsuntersuchungen noch kaum eine Rolle, für sie gelten bislang die gleichen Regelungen wie für reguläre Untersuchungen. Aufsehen erregt hat im Jahr 2004 der Fall einer 36-jährigen angestellten Lehrerin, die zwar akut nicht erkrankt war, jedoch familiär durch eine Erbkrankheit (Chorea Huntington = "Veitstanz") belastet ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Nervenkrankheit geerbt hat, beträgt 50 Prozent. Klarheit hätte ihr ein Gentest verschafft - diesen lehnte die Lehrerin aber aus "ethischen Gründen" ab. Das staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach verweigerten daraufhin ihre Einstellung als Beamtin auf Probe. Begründung: Es fehle an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt gab allerdings der Lehrerin recht. Es befand, dass in diesem Fall die "Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung nicht höher sei als die Wahrscheinlichkeit, dass eine Erkrankung nicht vorliege" (Az.: 1 E 470/04(3)). Die Lehrerin sei schließlich noch nicht krank und ihr Risiko zu erkranken, liege nur bei 50 Prozent. Außerdem könne die Krankheit unter Umständen auch erst nach ihrer Pensionierung ausbrechen. Da das Land Hessen gegen das Urteil keine Rechtsmittel einlegte, wurde es rechtskräftig.

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(SZ vom 29.04.2008/sam)