Wie Angestellte gegen Kündigungen vorgehen können und wann eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Nicht jede Missachtung der Autorität von Vorgesetzten rechtfertigt automatisch die Kündigung eines Arbeitnehmers. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt.
Es kann sich lohnen, die Begründung zu hinterfragen. (© Foto: AP)
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Die Richter gaben der Klage einer Reinigungsangestellten statt und erklärten ihre fristlose Kündigung für nichtig. Die türkische Arbeitnehmerin war mit ihrem Vorgesetzten über ihren Urlaubsanspruch und einen Arztbesuch während der Arbeitszeit in Streit geraten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung rief sie in ihrer Heimatsprache "Hau ab" und "Verpiss Dich". Darüber hinaus zweifelte sie lautstark an der vorgesetzten Eigenschaft des Chefs. Die Firma kündigte der Frau daraufhin fristlos.
Laut Urteil ist in der Reinigungsbranche ein etwas gröberer Umgangston unter der Belegschaft durchaus üblich. Deshalb sei eine fristlose Kündigung völlig übertrieben. Das Unternehmen hätte die Mitarbeiterin mit einer sachlichen Ermahnung auf ihren unangemessenen Tonfall hinweisen können, sagte die vorsitzende Richterin.
Dieser Fall zeigt: Manchmal lohnt es sich, eine Kündigung nicht zu akzeptieren. Gegen eine Kündigung Einspruch erheben kann aber generell nur, wer mindestens sechs Monate lang in einem Betrieb mit mindestens zehn Mitarbeitern beschäftigt war, sagt Martina Perreng in Berlin.
Innerhalb von drei Wochen nach der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Erfolgreich ist eine solche Klage, wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung "sozial ungerechtfertigt" ist. Das legt das Kündigungsschutzgesetz fest. Überprüft wird dazu der Grund der Kündigung: Generell wird zwischen personen- oder verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen unterschieden.
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