Eine Lohnerhöhung muss nicht zwangsläufig für alle Mitarbeiter gelten.
Ein tarifvertraglich nicht gebundener Arbeitgeber muss bei einer Lohnerhöhung nicht alle Mitarbeiter zwangsläufig gleich behandeln. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. So kann nach dem Richterspruch zum Beispiel eine bisher unterschiedliche Bezahlung von Mitarbeitern trotz gleicher Leistung eine Angleichung des Lohnes rechtfertigen.
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Ebenso könne eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Lohngruppen zulässig sein (Az.:7 Sa 1233/02). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger ist als Hilfskraft in einer Druckerei beschäftigt. Nach den Feststellungen des Gerichts erhält er einen höheren Lohn als andere Hilfskräfte. Als der Arbeitgeber deren Lohn um rund fünf bis sieben Prozent anhob, verlangte der Kläger vergeblich die Gleichbehandlung. Der Arbeitgeber verwies ihn darauf, er erleide keinen Nachteil.
Das LAG teilte diese Auffassung. Der so genannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz lasse eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern zu, wenn es dafür sachliche Gründe gebe. Das sei hier der Fall.
(Quelle: sueddeutsche.de/dpa)
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