Diskriminierung EU bekräftigt Chancengleichheit
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Arbeitgeber in Europa dürfen nicht öffentlich ankündigen, dass sie keine Ausländer einstellen wollen. Solche Äußerungen verstoßen gegen die Antidiskriminierungs-Regeln der EU, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Die Staaten der Europäischen Union müssen entschieden gegen jegliche Diskriminierung durch Arbeitgeber vorgehen. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg muss es auch dann wirksame und abschreckende Sanktionen geben, wenn nicht nachweisbar ist, dass diskriminierende Äußerungen sich in einem konkreten Einzelfall negativ für den Bewerber ausgewirkt haben. Beispielswiese könnten Gerichte solche Verstöße öffentlich feststellen. (Az: C-54/07)
Muslimin: Die EU bestärkt den Schutz von Ausländern vor Diskriminierung.
(Foto: Foto: dpa)Im konkreten Fall hatte der Direktor eines belgischen Unternehmens, das Garagentore einbaut, im Fernsehen erklärt, sine Firma könne marokkanische Monteure nicht gebrauchen, weil die Kunden diesen nicht vertrauten. Daraufhin hatte ein belgischer Verband, das Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus', die Firma verklagt. Belgische Gerichte legten den Streit dem EuGH vor.
Der betonte nun, das europäische Antidiskriminierungsrecht wolle Diskriminierungen nicht nur im Einzelfall bestrafen, sondern generell ein diskriminierungsfreies Arbeitsmarktklima schaffen.
Öffentliche Rüge
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Diskriminierende Äußerungen eines Arbeitgebers könnten Betroffene davon abhalten, sich zu bewerben. Daher könne auch darin eine "unmittelbare Diskriminierung" liegen, für die es "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" geben müsse.
Im Gegensatz zu Belgien haben Verbände in Deutschland nur ein Beistands-, nicht aber ein eigenständiges Klagerecht gegen Arbeitgeber-Diskriminierungen. Nach dem Luxemburger Urteil müsste es aber Sanktionen gegen den Arbeitgeber auch in Fällen geben, in denen ein Bewerber trotz diskriminierender Äußerungen unterliegt, weil der Arbeitgeber beispielsweise nachweisen kann, dass der im konkreten Fall eingestellte Mitbewerber besser qualifiziert war. Der EuGH schlägt vor, dass die Gerichte den Arbeitgeber-Verstoß dann öffentlich rügen und dem Kläger, trotz seiner Niederlage im Einzelfall, Ersatz seiner Prozesskosten zusprechen können.