Der Jobcoach:Darf ich im Urlaub ein Praktikum machen?

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SZ-Leserin Alina K. hat einen Vollzeitjob und studiert nebenher in ihrer Freizeit. Zum Studium gehört ein Praktikum, das sie gerne in einer anderen Firma absolvieren würde. Darf sie dafür unbezahlten Urlaub oder ein Sabbatical nehmen?

SZ-Leserin Alina K. fragt:

Ich arbeite Vollzeit in einem großen Unternehmen und studiere nebenher in meiner Freizeit, ohne dass mein Arbeitgeber mich dabei unterstützt. Im Rahmen dieses Studiums muss ich demnächst ein fünfwöchiges Praktikum absolvieren. Das könnte ich zwar ohne große Probleme in einer anderen Abteilung meiner Firma tun, ich würde aber lieber unbezahlten Urlaub oder ein Sabbatical nehmen und das Praktikum woanders machen. Muss ich meinen Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen, wenn ich während einer solchen Auszeit bei einer anderen Firma vorübergehend beschäftigt bin?

Ina Reinsch antwortet:

Liebe Frau K., Sie sind tatkräftig und verfolgen Ihre Ziele. Neben ganz praktischen Fragen wie "Schaffe ich das?", wirft ein Abendstudium aber auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Daher möchte ich zunächst darauf eingehen, ob ein solches Studium dem Arbeitgeber überhaupt angezeigt werden muss.

Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf den Job anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, sind diese grundsätzlich erlaubt, und zwar auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Chefs. Es gibt aber Ausnahmen, etwa dann, wenn der Mitarbeiter durch seinen Nebenjob so beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht mehr ausreichend erfüllen kann. Außerdem darf er seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Ein Zweitjob ist ferner unzulässig, wenn die Nebentätigkeit die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit überschreitet. Ja, sogar Arbeiten während des Urlaubs ist nicht ohne Weiteres erlaubt, denn sie gefährdet den Urlaubszweck.

Ist in den Verträgen keine Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten enthalten, muss der Arbeitnehmer einen Zweitjob nur dann von sich aus melden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers wie die oben genannten berührt werden könnten. Viele Verträge enthalten aber Klauseln, die vorsehen, dass der Mitarbeiter jede Nebentätigkeit anzeigen muss. Er muss sich daran halten, will er keine Abmahnung kassieren.

Ein Abend- oder Fernstudium stellt allerdings keine Nebentätigkeit dar. Sie studieren in Ihrer Freizeit. Daher ist ein solches Studium aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich Ihre Privatsache und nicht anzeigepflichtig, solange die Arbeit nicht darunter leidet. Mit einem studienbegleitenden Praktikum sieht das jedoch anders aus. Sie arbeiten während dieser Zeit in einer anderen Firma und bringen dort Ihre Leistung ein. Ob Sie dafür Geld erhalten, spielt eigentlich keine Rolle, denn auch unentgeltliche und ehrenamtliche Arbeiten stellen Nebentätigkeiten dar. Nun überlegen Sie, für die Zeit Ihres Praktikums unbezahlten Urlaub oder ein Sabbatical zu nehmen und Ihrem Arbeitgeber nichts von dem Praktikum zu sagen. Das halte ich für keine gute Idee und möchte für Offenheit plädieren. Während des Urlaubs oder Sabbaticals ruhen zwar die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, Sie müssen also nicht für Ihren Arbeitgeber arbeiten, er muss Ihnen keinen Lohn zahlen. Die Nebenpflichten gelten aber weiterhin. Und dazu zählen auch eine eventuelle Anzeigepflicht und das Verbot von Konkurrenztätigkeiten.

Kritisch wird es auch, wenn Sie Ihren Jahresurlaub für das Praktikum nehmen würden - was zeitlich möglich wäre. Zweck des Urlaubs ist es aber, dass Sie sich erholen. Ein Vollzeitjob ist daher während dieser Zeit grundsätzlich unzulässig. Hinzu kommt, dass Sie sich bei der durchaus zu erwartenden Frage, was Sie in Ihrem Sabbatical vorhaben, in Ausreden flüchten müssten. Das könnte das Arbeitsverhältnis unnötigerweise belasten.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Autorin und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

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