Arbeitnehmer, die den Gruß ihres Chefs nicht erwidern, riskieren keine verhaltensbedingte Kündigung.

Die Verweigerung eines Grußes stellt keine grobe Beleidigung dar, die das rechtfertigen würde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 9 Ä7Ü Sa 657/05) entschieden.

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In dem Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter den Geschäftsführer seines Unternehmens bei einer Begegnung im Wald demonstrativ nicht gegrüßt. Dieser hatte ihm vorher eine krankheitsbedingte Kündigung angedroht. Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Kündigung erst dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Dies war bei der, zumal außerbetrieblichen, Grußlosigkeit nicht anzunehmen.

Allerdings sollte ein solches Verhalten jedenfalls innerhalb des Betriebes nicht zum Dauerzustand werden. Der Arbeitgeber könne durchaus auch schlechtes Benehmen beanstanden und im Wiederholungsfall nach einer Abmahnung unter Umständen auch eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, warnt Rechtsanwalt Roland Gross aus Leipzig.

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(dpa)