Die Feriensaison steht vor der Tür - für viele Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Doch oft entbrennt Streit: Was tun, wenn der Chef den Urlaub verweigert? Ein Ratgeber.

Urlaubsanspruch:

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Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und liegt bei 24 Werktagen. In der Regel bedeutet dies einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr. Arbeitnehmer haben erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vollen Urlaubsanspruch. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Teilurlaub. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch den Arzt nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet - der Arbeitnehmer kann diese Tage also nachholen.

Urlaubstermin:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen.

Ausnahme: Es stehen "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, an. Betriebliche Gründe können personelle Engpässe in Saisonzeiten, Inventuren oder ein plötzlicher Auftragsboom sein. Bei der "Sozialauswahl" dürfte ein lediger und erst seit wenigen Monaten beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber einem Familienvater mit Schulkindern, der schon seit 20 Jahren in der Firma ist, den Kürzeren ziehen.

Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, es sprechen auch hier dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers wie eine Krankheit dagegen. Ein Urlaubsteil im Jahr muss mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Übertragung:

Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Andernfalls verfällt der Anspruch. Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub in diesem Zeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub nach der Drei-Monats-Frist. Kann der Arbeitnehmer seinerseits wegen Krankheit den Urlaub nicht im Übertragungszeitraum nehmen, verfällt dieser, sofern es keine spezielle Regelung dafür im Tarifvertrag gibt.

Rückruf aus dem Urlaub:

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aus den Ferien zurückrufen, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Eine solche Vertragsklausel ist laut Bundesarbeitsgericht rechtsunwirksam, weil sie gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt. Der Chef muss sich also vorher entscheiden: Entweder er streicht dem Mitarbeiter wegen betrieblicher Belange rechtzeitig den Urlaub. Oder er lässt ihn ziehen: Einmal am Strand oder in den Bergen, ist der Arbeitnehmer aber dann unwiderruflich weg. (BAG 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).

Erwerbstätigkeit im Urlaub:

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine "dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit" leisten. Gefälligkeitsarbeiten bei Verwandten oder Bekannten sind nicht verboten. Gleiches gilt für Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer auch sonst zulässigerweise neben seinem Arbeitsverhältnis ausübt. Sollte der Beschäftigte während seiner Ferien dennoch eine unzulässige Arbeit aufnehmen, kann der Arbeitgeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

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(AFP)