Von Wolfgang Büser

Geringere Beitragszahlung in den ersten Jahren sollen den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern.

(SZ vom 22.1.2003) Die "Ich-AG" ist populär.Was dahinter steckt, ist allerdings kaum bekannt. Im Kern geht es bei diesem Vorschlag der Hartz-Kommission darum, Arbeitslosen neue, unkonventionelle Wege in die Selbstständigkeit zu eröffnen. Die Ich-AG soll den Betroffenen ermöglichen, ihre alltagspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten vor allem im Bereich kostengünstiger Dienstleistungen oder handwerksähnlicher Arbeiten nutzen zu können. Mit finanzieller Unterstützung des Arbeitsamtes, einer sozialen Absicherung und Steuererleichterungen soll auf diese Weise innerhalb von drei Jahren der Übergang in einen vollwertigen Gewerbebetrieb geschafft werden.

Für Sprach-Experten ist die Ich-AG das Unwort des Jahres 2002 (© )

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Förderung: Personen, die eine Ich-AG gründen, haben Anspruch auf einen besonderen Existenzgründerzuschuss. Voraussetzung dafür ist, dass sie

- vor der Aufnahme der Tätigkeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben oder in einer Arbeitsbeschaffungs- beziehungsweise Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt waren

- mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen weiteren Arbeitnehmer beschäftigen und

- Arbeitseinkommen von voraussichtlich höchstens 25.000 Euro im Jahr haben.

Der Zuschuss wird grundsätzlich für drei Jahre gezahlt. Er beträgt im ersten Jahr 600 Euro monatlich, sinkt im zweiten Jahr auf 360 Euro und im dritten Jahr auf 240 Euro monatlich.

Wer erfolgreich war und bereits im ersten oder zweiten Jahr den Übergang in die volle Selbstständigkeit geschafft hat, der wird dafür jedoch nicht bestraft. Denn der für die Vergangenheit gezahlte Zuschuss wird bei Überschreiten der Einkommensgrenze nicht zurückgefordert.

Sozialversicherung: Gründer einer Ich-AG werden als Selbstständige in der Rentenversicherung pflichtversichert. Bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Aufnahme der Tätigkeit berechnen sich die Beiträge grundsätzlich nach 50 Prozent der Bezugsgröße (im Jahr 2003 sind dies 1190 Euro monatlich - 19,5 Prozent davon ergeben einen Beitrag von 232,05 Euro).

Eine Einbeziehung der Selbstständigen in die Arbeitslosenversicherung ist nicht vorgesehen. Jedoch besteht in der Anfangszeit nach der Existenzgründung regelmäßig noch Versicherungsschutz. So kann für den Fall einer Geschäftsaufgabe ein früherer (Rest-)Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn seit der Entstehung dieses Anspruches noch keine vier Jahre vergangen sind.

Neue Geringfügigkeitsgrenze: Ab April 2003 bleiben alle Jobs mit einem Monatsverdienst mit nicht mehr als 400 Euro (bisher: 325 Euro) für Arbeitnehmer sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber hat allerdings für die Mini- Jobs Pauschalabgaben zu entrichten. Dabei ist zu unterscheiden:

- Bei normalen (gewerblichen) Mini-Jobs sind 25 Prozent des Arbeitsentgelts als Pauschalabgabe fällig. Davon entfallen zwölf Prozent auf die Renten- und elf Prozent auf die Krankenversicherung; zwei Prozent Pauschalsteuer gehen an das Finanzamt.

- Bei Mini-Jobs in privaten Haushalten ist die Abgabenbelastung des Arbeitgebers geringer: Hier sind nur zwölf Prozent des Arbeitsentgelts abzuführen (je fünf Prozent für Renten- und Krankenversicherung sowie zwei Prozent für Steuern).

Die Pauschalsteuer ist eine so genannte Abgeltungssteuer, die nicht mit der individuellen Steuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet wird, also auch nicht bei der Steuerveranlagung geltend gemacht werden kann. Änderungen ergeben sich auch bei der Zusammenrechnung von Mini-Jobs. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass alle geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet werden - und bei Überschreiten der (neuen) 400-Euro-Grenze zur Versicherungspflicht führen.

Wichtig für viele Arbeitnehmer ist auch die neue Regelung zur Zusammenrechnung von Haupt- und Nebenjobs. Seit 1999 werden auch bei einem geringfügigen Nebenjob schon ab dem ersten Euro Sozialabgaben fällig, wenn dieser neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Künftig bleibt ein einzelner Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung sozialversicherungsfrei (Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber). Bei zwei und mehr Nebenjobs werden allerdings wieder alle Beschäftigungen ab dem ersten Euro versicherungspflichtig.

Wer bisher mit einem Entgelt von mehr als 325 Euro, aber weniger als 400 Euro, versicherungspflichtig beschäftigt war, der braucht durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze auf 400 Euro keine Nachteile zu befürchten. Die Versicherungspflicht bleibt in der bisherigen Beschäftigung auch bei einem Entgelt von weniger als 400 Euro bestehen; es sei denn, es würde ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht gestellt.

Steuernachlass für Haushalte: Wer Mini-Jobber oder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigt, der wird - neben günstigeren Pauschalabgaben - auch mit Steuervorteilen belohnt. Folgende Aufwendungen können für "haushaltsnahe Dienstleistungen" unmittelbar von der Steuerschuld (also nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen) abgesetzt werden:

- bei geringfügiger Beschäftigung zehn Prozent, höchstens 510 Euro jährlich

- bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zwölf Prozent, höchstens 2400 Euro jährlich

- bei sonstigen Dienstleistungen, etwa durch Dienstleistungsagenturen, 20 Prozent, höchstens jedoch 600 Euro jährlich.

Gleitzone für Sozialabgaben: Während sich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze die Beschäftigten drängeln, sind in einem bestimmten Arbeitsentgeltbereich oberhalb des Grenzwertes nur verhältnismäßig wenige Arbeitnehmer beschäftigt. Der Grund: Unmittelbar oberhalb der Grenze wartet die Abgabenfalle. Hier werden volle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fällig, so dass ein Euro mehr brutto zu einem deutlichen Minus beim Netto führt. Bis sich Arbeit (finanziell) wieder lohnt, muss deshalb ein erheblicher Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erreicht werden.

Diese so genannte Abgabenschwelle wird durch eine Gleitzone mit ermäßigten Sozialabgaben zumindest deutlich abgemildert. Danach gilt:

- Bei einem Arbeitsentgelt ab 400,01 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (mit vollen Beiträgen für die Sozialkassen durch den Arbeitgeber)

- Zwischen 400,01 und 800 Euro monatlich werden aber nur ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei - nach einer besonderen Berechnungsformel - mit der Höhe des Entgelts bis zum vollen Beitrag (bei 800 Euro) an.

- Bei Arbeitsentgelten von mehr als 800 Euro monatlich gelten wieder die allgemeinen Regelungen zur vollen Beitragszahlung.

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