Bundesverfassungsgericht:Kirche darf Wiederverheirateten kündigen

Umfrage unter Katholiken

Wer bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt ist, sollte es sich gut überlegen mit der zweiten Heirat.

(Foto: dpa)
  • Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Sonderrechte der Kirche. Die Kirchen dürfen ihren Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen kündigen.
  • Ein Chefarzt, der in zweiter Ehe verheiratet ist, hatte gegen die Kündigung durch seinen Arbeitgeber - ein katholisches Krankenhaus - geklagt.

Das Urteil

Das Bundesverfassungsgericht hat die kirchlichen Sonderbestimmungen beim Arbeitsrecht bestätigt. Danach ist es den Kirchen weiter möglich, ihren Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen zu kündigen. Die Gerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen, hieß es in Karlsruhe (Az.: 2 BvR 661/12).

Der Fall

Die Richter gaben einem katholischen Krankenhaus aus Düsseldorf recht. Die Klinik hatte einem Chefarzt gekündigt, nachdem dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Der sich anschließende Rechtsstreit über die Kündigung zog sich zunächst bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses stellte sich 2011 auf die Seite des Chefarztes und erklärte die Kündigung nach einer Abwägung der Kirchenrechte und der Rechte des Arbeitnehmers für unwirksam.

Das Urteil hoben die Verfassungsrichter jetzt auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, hieß es. Mit dieser Grundsatzentscheidung geht der Fall nun zurück an das zuständige Bundesarbeitsgericht, dort muss der Fall komplett neu geprüft werden.

Nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich, eine Wiederheirat nach Scheidung gilt als Sünde und ist für Gläubige mit Nachteilen verbunden.

Arbeitsrecht und kirchliche Sonderrechte

Kirchliche Arbeitgeber sind immer wieder in Rechtsstreitigkeiten mit Angestellten verwickelt. So hat beispielsweise ein evangelisches Krankenhaus einer muslimischen Krankenschwester das Tragen eines Kopftuches untersagt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies die Klage der Frau ab und stärkte damit ebenfalls die Sonderrechte der Kirchen.

In einem anderen Fall war ein Sonderpädagoge wegen der zahlreichen Missbrauchsfälle aus der katholischen Kirche ausgetreten. Daraufhin verlor er seinen Job in einer Caritas-Einrichtung. Auch hier entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Kirche.

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