Unfallversicherung:Wann gilt ein Unfall bei Glatteis als Arbeitsunfall?

Knochenbr¸che wegen vereister B¸rgersteige

Beim Glättetest vor der Fahrt zur Arbeit ist ein Mann gestürzt und hat sich den Arm gebrochen. Ob das ein Arbeitsunfall ist, muss das Bundessozialgericht noch entscheiden.

(Foto: dpa)

Diese Frage beschäftigt auch das Bundessozialgericht. Worauf Sie auf dem Weg ins Büro besonders achten müssen.

Von Ulrike Heidenreich

Heute ist es trüb und es fällt immer wieder Schnee, der im Laufe des Tages in Regen übergeht. Auch in tieferen Lagen müssen Autofahrer mit Glätte rechnen - verursacht durch Schneematsch und überfrierende Nässe. Wer so etwas morgens im Radio hört, sollte sich genau überlegen, auf welchem Weg es am besten zur Arbeit, zur Schule oder zur Universität geht. Der Rat: Möglichst ohne lange Umwege - sonst läuft man Gefahr, den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zu verlieren.

Wann gilt ein Unglück bei Glatteis als Arbeitsunfall? Eine Frage, der sich in der kalten Jahreszeit der eine oder andere wird stellen müssen. Auch das Bundessozialgericht hat kommende Woche einen höchst umstrittenen Fall zu entscheiden.

Aufs Glatteis begeben hatte sich am 11. März 2013 ein Mann aus Rheinland-Pfalz. Die Warnung des Deutschen Wetterdienstes war deutlich gewesen: Im Landkreis des Klägers sei in der Nacht mit Glätte durch überfrierende Nässe zu rechnen. Am frühen Morgen wollte der Mann zu seiner Arbeit starten. Er legte die Aktentasche in den Wagen vor der Garage. Dann ging er ein Stück hinaus auf die Straße, um zu prüfen, ob es tatsächlich glatt sei. Die Prognose der Meteorologen war offensichtlich richtig: Auf dem Rückweg zum Auto rutschte der Mann aus, fiel auf den rechten Arm und brach sich mehrmals die Unterarmknochen.

Wer soll für den Schaden aufkommen? Für Arztkosten, Reha-Behandlung, möglicherweise Verdienstausfall? Arbeitsunfälle werden grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgefangen. Dabei geht es nicht nur um die berufliche Tätigkeit selbst. Nein, auch der Weg von und zur Arbeitsstätte ist versichert. Zum Personenkreis, der laut Paragrafen 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs geschützt ist, gehören auch Schüler, Studenten, Auszubildende, Nothelfer sowie Blutspender.

Bargeld lieber auf anderen Wegen abheben

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Begleichung der Rechnungen des Glatteisopfers jedoch ab. Der Versicherungsschutz sei unterbrochen worden, weil die Prüfung der Straße auf mögliche Glätte "eine dem Privatbereich zuzuordnende Vorbereitungshandlung" war, so die Begründung. Seitdem wandert der Fall durch die Instanzen: Das zuständige Sozialgericht sah sehr wohl einen Versicherungsfall. Schließlich habe der Mann die "witterungsbedingten Gefahren auf der Fahrt zur Arbeit" abschätzen müssen. Das Landessozialgericht hob das Urteil auf, konnte keinen Arbeitsunfall erkennen. Der Kläger sei nicht "unmittelbar" auf dem Weg zur Arbeit gewesen.

Wie weit man sich von Auto, Bus oder Bahn entfernen darf, zirkeln nun die Bundessozialrichter ab. 2003 entschieden sie, dass den Schutz der Unfallversicherung verliert, wer auf dem Weg von der Arbeit einen Umweg von hundert Metern macht - etwa, um Geld abzuheben. Wer an der Tankstelle auf überfrierendem Waschwasser ausrutscht, hat laut dem Oberlandesgericht Hamm übrigens keinen Anspruch auf Schadenersatz. Hier müsse man automatisch mit Blitzeis rechnen.

Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) empfiehlt bei Glätte jedenfalls den Pinguingang: Gewicht über das vordere Bein schieben und mit ganzer Sohle auftreten. Der Fuß zeigt leicht nach außen. Sieht schräg aus, stabilisiert den Körper aber ungemein.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: