Bildung und Integration:Kein Pass für Analphabeten

Deutsch sprechen zu können reicht für eine Einbürgerung nicht aus. Einem Türken, der nicht schreiben und lesen kann, hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg den deutschen Pass verweigert.

Ein Ausländer, der weder lesen noch schreiben kann, hat mangels Kenntnis der deutschen Schriftsprache keinen Anspruch auf Einbürgerung. Dies geht aus einer am Donnerstag in Mannheim veröffentlichten Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor.

Bildung und Integration: Ausländerrecht: Ein Analphabet hat keinen Anspruch auf Einbürgerung.

Ausländerrecht: Ein Analphabet hat keinen Anspruch auf Einbürgerung.

(Foto: Foto: ap)

Allein mündliche Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend, heißt es in dem Urteil. Der Mann müsse zumindest in der Lage sein, Schreiben, Formulare und sonstige Schriftstücke in deutscher Sprache selbstständig zu lesen und zu verstehen. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Geklagt hatte ein seit 1989 in Deutschland lebender Türke. Er hat nach eigenen Angaben nie die Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Seit 1993 ist er als Asylberechtigter anerkannt und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag auf Einbürgerung lehnten die Stadt Pforzheim und das Regierungspräsidium Karlsruhe ab, weil er nicht die sprachlichen Voraussetzungen dafür erfülle.

Kursbesuche sind zumutbar

Auch der Verwaltungsgerichtshof entschied jetzt, dass der Mann keinen Anspruch auf Einbürgerung habe, da er nicht über die geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren.

Für eine ausreichende Integration sei zu verlangen, dass er schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit überprüfen könne.

Es sei auch vertretbar, wenn die Behörden bei einem Ausländer, der selbst in seiner Heimatsprache Analphabet sei, keine Ausnahme machten, entschied der Verwaltungsgerichtshof weiter. Angesichts seines Lebensalters von nur 19 Jahren beim Zeitpunkt der Einreise sei es ihm zumutbar gewesen, an Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Auch mit jetzt 39 Jahren sei im Übrigen noch kein Alter erreicht, das den Besuch eines solchen Kurses als unzumutbar erscheinen ließe. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: