Bildstrecke:Voll daneben, aber (manchmal) erlaubt

Pöbeln ist menschlich. Und so wird auch am Arbeitsplatz beleidigt und gemobbt. Das kann den Job kosten. Doch manche Unverschämtheiten sind erlaubt.

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BeschimpftDas Wetter ist schön, das Bier kaltgestellt. Beste Voraussetzungen für ein gelungenes Betriebsfest, auf dem man sich mal so richtig gehenlassen kann, oder? Besser nicht: Beleidigt ein Arbeitnehmer (hier ein Schweißer) auf einer Betriebsfeier seinen Vorgesetzten (hier mit den Worten "Wichser" und "Arschloch"), so kann er fristlos entlassen werden, da grobe Beleidigungen für den Betroffenen eine "erhebliche Ehrverletzung" bedeuten.Dass die Beschimpfung nicht während der Arbeitszeit stattfand, spielt dabei keine Rolle.(Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 836/04)(Foto: iStockphoto)

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BespucktSpuckt ein Arbeitnehmer einem Kollegen ins Gesicht, ist das eine schwere Beleidigung und nicht nur eine Art "unsportliches Verhalten". Deshalb darf dem Spucker die Kündigung ausgesprochen werden.Der Arbeitgeber kann jedoch nicht fristlos kündigen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Zwischenfall wiederholt. Schließlich ist der arbeitende Mensch im Gegensatz zum tierischen Lama der Einsicht fähig. Der Mitarbeiter muss daher bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden.(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 620/04)(Foto: iStockphoto)

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BeleidigtMan wähnt sich unbeobachtet: Zeit, die Freunde mit einer kleinen, lustigen E-Mail zu unterhalten. Auch wenn ein Arbeitnehmer sich per E-Mail, die er von seinem Schreibtisch aus privat verschickt, beleidigend über seinen Vorgesetzten (den er für "dumm und unfähig" hält) äußert, darf ihm erst nach einer Abmahnung gekündigt werden.Das gilt, wenn eine klare betriebliche Regelung über die private Nutzung der Computeranlage am Arbeitsplatz fehlt und die E-Mails "nicht für den Chef bestimmt" waren.(Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 816/03)(Foto: iStockphoto)

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EntgleistKommt es wegen eines Fehlbetrags in der Kasse zu einer stundenlangen Auseinandersetzung zwischen Kassiererin und Chefin - die Kassiererin hatte die fehlenden zehn Euro erst aus der Kaffeekasse ausgeglichen und später mit eigenem Geld -, darf ihr nicht gekündigt werden, wenn sie sich "an Stasi-Methoden erinnert" fühlt.Die verbale Entgleisung sei keine grobe Beleidigung. Vielmehr habe die Frau ihre Ohnmacht nach dem zermürbend langen Gespräch zum Ausdruck gebracht. Eine Abmahnung wäre angemessen gewesen.(Hessisches Landesarbeitsgericht, 3 Sa 2336/04)(Foto: iStockphoto)

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BeklopptUnter vier Augen darf der Chef ruhig "bekloppt" sein: Lässt sich ein Arbeitnehmer gegenüber einer Kollegin abfällig über die Vorgesetzten aus (hier äußerte der Mitarbeiter, dass "die da oben alle bekloppt" seien, weil er die Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb für übertrieben hielt), so kann er mit der Vertraulichkeit des Vier-Augen-Gesprächs rechnen. Petzt die Kollegin, so muss eine wegen der Beleidigung der Vorgesetzten ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.Merke: Du darfst in aller Vertraulichkeit böse Dinge über böse Buben sagen. Du solltest aber dringend Deinen Kreis der Vertrauten daraufhin überprüfen, ob sie Dein Vertrauen verdienen.(Arbeitsgericht Frankfurt, 6 Ca 7216/04)(Foto: iStockphoto)

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VerhauenEigentlich sollte er Vorbild sein. Manchmal aber wird er zum kleinen Sonnengott und nutzt seine scheinbar unangreifbare Position der Unkündbarkeit aus: der Betriebsrat. Aber Vorsicht, Freunde. Bei Tätlichkeiten muss auch ein Betriebsrat gehen.Beleidigt ein Betriebsratsmitglied seine Kollegen und greift sie gar körperlich an, so kann er aus wichtigem Grund fristlos entlassen werden. Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats greift dann nicht.Dem Arbeitsgericht sei Dank: Zwar wünscht sich jede Belegschaft durchsetzungsfähige Vertreter im Umgang mit dem Arbeitgeber. Aber wer will schon einen tobsüchtigen Wüterich als Repräsentanten haben?(Landesarbeitsgericht Köln, 10 (9) Sa 973/05)(Foto: iStockphoto)

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VerletztEin kaufmännischer Angestellter wurde von einem Lagerarbeiter tätlich angegriffen, verletzt und krankgeschrieben. Daraufhin attackierte der Personalchef den Anrufbeantworter des Geschädigten mit Beleidigungen ("Drecksack", "Simulant") und der Androhung weiterer Schläge, wenn er nicht sofort wieder zu Arbeit käme.Der Kaufmann kündigte und verklagte den Personalleiter auf Zahlung der Differenz zwischen Bruttovergütung und Arbeitslosengeld, das der nunmehr Arbeitslose bis zur Aufnahme eines neuen Jobs bekam.Das Bundesarbeitsgericht sagte nein. Allenfalls hätte der Personalleiter wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Schadenersatz verklagt werden können.(AZ: 8 AZR 234/06)(Foto: iStockphoto)

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GezeigtArten Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten so aus, dass der Mitarbeiter den Mittelfinger zeigt, kann er abgemahnt werden, weil der "Stinkefinger" eine "beleidigende, vulgäre Geste" ist.Das erinnert an Stefan Effenberg. Der flog gleich ganz aus der Fußball-Nationalmannschaft heraus, nachdem er bei der Weltmeisterschaft 1994 den enttäuscht bölkenden Fans seinen Prachtfinger gezeigt hatte. Aber das nur am Rande. Für die Abmahnung im Büro war das Arbeitsgericht Frankfurt zuständig.(AZ: 6 Ca 11145/02)(SZ vom 7.7.2007)(Foto: iStockphoto)

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