In "sexy" eine Vier, im Fachwissen nur ausreichend: Lehrer müssen solche Urteile im Internet weiterhin aushalten. Der BGH hat entschieden, dass spickmich.de nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt.
Lehrer dürfen auch weiterhin im Internet benotet werden. Mit einem entsprechenden Urteil zum Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag die freie Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Damit ist die Klage einer Deutschlehrerin, die sich gegen die öffentliche Benotung wehrte, in allen Instanzen gescheitert.
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Lehrerbewertungsportal spickmich.de: Die Klägerin hatte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz als verletzt angesehen. (© Foto: dpa)
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Der Persönlichkeitsschutz sei nicht verletzt, solange keine Daten aus der Privat- oder Intimsphäre oder unsachliche Schmähkritik veröffentlicht werde, erklärten die Karlsruher Richter.
Jeder Einzelfall muss geprüft werden
Mit der BGH-Entscheidung ist das Urteil rechtskräftig. Zuvor hatten auch das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln die Klage der Deutschlehrerin abgewiesen, die bei dem Bewertungsportal die Gesamtnote 4,3 erhalten hatte. Die Senatsvorsitzende Gerda Müller betonte aber, dass damit nicht alle Bewertungsportale für zulässig erklärt würden. Vielmehr müsse jeder Einzelfall geprüft werden.
In dem jetzt entschiedenen Fall geht es um das Schülerportal spickmich.de. Dort können sich Schüler registrieren lassen, sie erhalten dann ein Passwort und können ihren Lehrern Noten geben, aus dem Durchschnitt sich eine Gesamtnote ergibt. Die Namen der Lehrer, deren Schulfächer und die Schule werden zusammen mit der Durchschnittsnote veröffentlicht, die Notengeber bleiben anonym. Kriterien für die Lehrerbewertung sind unter anderem "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", aber auch "cool und witzig" oder "beliebt".
Der BGH bewertete die freie Meinungsäußerung höher als den Persönlichkeitsschutz der Benoteten. Es seien keine privaten oder intimen Daten veröffentlicht worden. Im beruflichen Bereich gelte nicht der gleiche Persönlichkeitsschutz wie im Privatbereich.
Verfassungsbeschwerde möglich
Die Anwältin der Lehrerin, Cornelie von Gierke, hatte dagegen das Portal als "weltweite Vorführung ohne Korrekturmöglichkeit" kritisiert. Sie trug vor dem BGH vor, dass bei der klagenden Lehrerin nur vier Benotungen vorgelegen hätten. Es sei möglich, dass sich Schüler unter falschem Namen anmeldeten und das Ergebnis manipulierten. Der Lehrer habe keine Korrekturmöglichkeit. Da die Schüler anonym bleiben, könne der Lehrer auch nicht auf die Schüler zugehen.
Der Anwalt der Portalbetreiber, Thomas von Plehwe, hielt dagegen, dass sich in der vernetzten Welt "alle der Beobachtung stellen müssen". Im Übrigen veröffentliche die Schule selbst die Namen und die Fächer ihrer Lehrer auf der Homepage. Die Portalbetreiber sorgten zudem inzwischen dafür, dass Durchschnittsnoten erst ab zehn Bewertungen veröffentlicht werden.
Theoretisch ist es möglich, dass die Deutschlehrerin Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil einlegt. Das ändert aber nichts an der Rechtskraft der Entscheidung. Die Internetportale können also weiterhin ihre Foren anbieten, sofern sie die vom BGH aufgestellten Einschränkungen beachten.
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(dpa/afp/bön)
Moderne Verwaltung
Anlässlich eines aktuelle Rechtsfalls habe ich mich mit dem im Betreff geannten Rechtsproblem beschäftigen müssen, insoweit hat mit die Entscheidung des BGH zu spickmich.de zu interessanten Überlegungen beflügelt, die ich an dieser Stelle interessierten Lesern zur Kenntnis bringen will. Insofern zitiere ich aus meinem Beitrag, der in vollständiger Fassung unter dem Link http://anwalthoeher.wordpress.com/2009/10/15/identifizierende-negativberichterstattung-im-internet/
zu finden ist:
"5. Zusammenfassung:
a) Stets unzulässig sind bewusst unwahre Tatsachenmitteilungen. Bei einer Berichterstattung unter Namensnennung ist auch danach zu unterscheiden, wie eine solche Berichterstattung erfolgt. Grundsätzlich ist die Rechtslage unterschiedlich danach zu beurteilen, ob eine solche Berichterstattung durch Presseunternehmen, sonstige Unternehmen oder einen Privatmann erfolgt. Der Presse obliegen erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Ermittlung der Wahrheit. Eine negative Berichterstattung muss alle wesentlichen Umstände mitteilen, wenn ansonsten zu befürchten ist, dass ein falsches Bild vermittelt wird. Auch besteht eine Störereigenschaft, wenn auf rechtswidrige Websites verlinkt wird und das Presseunternehmen sich den Inhalt zu Eigen gemacht hat oder auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurde. Sonstige Unternehmen müssen über Zugangsbeschränkungen verhindern, dass die Berichterstattung öffentlich ist, insbesondere darf die Berichterstattung nicht über Internetsuchmaschinen etwa durch Eingabe des Namens des Betroffenen gefunden werden, wenn nicht ausnahmsweise der Betroffene eine juristische Person ist. Demgegenüber dürfen von Privatleuten nur insofern erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt werden, wie es deren eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich betrifft.
b) Des weiteren ist nach der Eingriffsintensität zu unterscheiden. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist nur aufgrund einer Güterabwägung zulässig, wenn die wahrheitsgemäße Aufklärung über Vorgänge aus dem privaten Lebensbereich einer Person aus besonderen Gründen für die Allgemeinheit von Bedeutung ist oder der Betroffene die Tatsachen der Öffentlichkeit selbst preisgegeben hat. Eingriffe in die Sozialsphäre sind demgegenüber nicht mehr zulässig, wenn die Berichterstattung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Schmähkritik und Formalbeleidigungen sind nie zulässig."
Ihr Rechtsanwalt H.-J. Höher
AOK führt (oder möchte) ein Bewertungssystem für Ärzte ein. Ich bin gespannt, ob es auch zu Klagen kommt. Nja, durch das Spickmichurteil ermutigt.
Erste Bescherden kommen schon im Vorfeld
siehe http://www.tagesschau.de/inland/aok104.html
bzw. aktuell:
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/662094
Betrachte ich die Bewertungskriterien bei spickmich, muss ich, auch wenn meine Schulzeit schon einige Jarzehnte zurückliegt, sagen, dass ich das recht gut gewählt finde. Wenn ich bedenke, was dabei seinerzeit herausgekommen wäre, kann ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen.
Es dürfen doch den Schülern Bedenken zugestanden werden, wenn sie feststellen, dass Lehrer eben nicht gut vorbereitet zum Unterricht antreten, von ihnen aber erwartet wird, dass sie das sind. Und wer hat etwas gegen eine Beurteilung, mit der ihm als Lehrer/In bescheinigt wird, er sei cool und witzig? Wer es nicht ist, sollte über sich nachdenken und nicht die Schüler schelten.Und nur unbeliebte Lehrer werden sich angegriffen fühlen.
Und eine gewisse Portion fachliche Kompetenz sollten die Lehrer auf jeden Fall mitbringen.
Sie sollten schon wissen, wovon sie reden und nicht nur Ablesen. Dazu braucht es kein jahrelanges Studium.
Ansonsten kann ich mich michael812n nur anschliessen.
Nun ja, die Noten, die die "Einen" bekommen, sind eben eine VERTRAULICHE Angelegenheit. Sie verstehen schon: VERTRAULICH"! Nicht öffentlich! Nur einem kleinen Kreis der unmittelbar Betroffenen bekannt! Nicht allgemein zugänglich!
Im Übrigen scheine ich bei einigen hier den Nerv getroffen zu haben, wie die - von mir durchaus erwartete und erhoffte - Reaktion auf meinen letzten Beitrag zeigt. Schön, wie man so in einem anonymen Forum auch bestimmte Geisteshaltungen entlarven kann...
Nein, genau das ist das Thema - die Einen bekommen Noten und die Anderen wollen sich gegen Noten höchst richterlich schützen.
Die Konsequenz der Noten für Lehrer haben Sie in ihrem ersten Beitrag schön ausgeführt die Konsequenz für direkte Benotung von Mensch zu Mensch weicht dann aber vom Thema ab und ist unlogisch?
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