Bewerbung trotz Schwangerschaft:Wann man im Vorstellungsgespräch lügen darf

Das Bewerbungsverfahren war langwierig, endlich ist der begehrte Job in greifbare Nähe gerückt. Doch plötzlich stellt die Bewerberin fest, dass sie ein Kind erwartet. Muss sie den potentiellen Arbeitgeber darüber unterrichten?

antwortet

SZ-Leserin Angela S., fragt:

Ultraschall Embryo

Auf dem Ultraschall ist der Embryo schon deutlich zu sehen, doch der potentielle Arbeitgeber ahnt noch nichts. Muss die schwangere Bewerberin ihn informieren?

(Foto: iStockphoto)

Ich bin Biochemikerin und habe mich vor zwei Monaten bei einem Pharmaunternehmen beworben. Das Verfahren ist unheimlich langwierig, in Kürze habe ich das dritte Vorstellungsgespräch und bin sehr zuversichtlich, dass ich den Zuschlag bekomme. Das Problem: Meine private Situation hat sich zwischenzeitlich verändert, seit ein paar Tagen weiß ich, dass ich schwanger bin. Den Job möchte ich trotzdem haben. Muss ich aus Gründen der Fairness angeben, dass ich bald womöglich ein paar Monate ausfalle?

Rechtsanwältin und Fachautorin Ina Reinsch antwortet:

Eine Schwangerschaft ist ein wunderbares Ereignis. Eine neue berufliche Herausforderung kann ebenfalls sehr glücklich machen. Beides zusammen scheint, das lese ich aus Ihren Zeilen heraus, für Sie der Hauptgewinn zu sein. Kind oder Karriere? Müssen wir uns heute wirklich noch entscheiden?

Sie fragen, ob Sie Ihren möglichen neuen Arbeitgeber aus Gründen der Fairness über die Schwangerschaft informieren müssen. Spinnen wir den Faden doch einmal weiter und fragen, was passiert, wenn Sie es tun: Vermutlich werden Sie den Job nicht bekommen. Das Unternehmen wird kaum eine Bewerberin einstellen, für die es sofort nach Ersatz suchen muss. Lassen wir deshalb die Fairness zunächst beiseite und sehen uns die Rechtslage an.

Es dürfte inzwischen allgemein bekannt sein, dass die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch grundsätzlich unzulässig ist. Eine Bewerberin darf hier auch wider besseres Wissen mit "Nein", antworten. Bei Ihnen besteht allerdings die Besonderheit, dass Sie als Biochemikerin eventuell nach dem Mutterschutzgesetz während Ihrer Schwangerschaft nicht im Labor arbeiten dürften. Ändert das etwas? Nein.

Selbst wenn ein Personaler Sie mit diesem Argument ins Gebet nehmen würde, dürften Sie lügen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich bereits im Jahr 2003 entschieden, dass die Frage nach einer Schwangerschaft bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig gegen die Europäische Richtlinie 76/207/EWG verstößt, Frauen also wegen ihres Geschlechts benachteiligt (Az.: 2 AZR 621/01).

Maßgeblich ist dabei, dass die Bewerberin bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschutzes in der Lage ist, der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit nachzugehen. Dass vorübergehend ein Beschäftigungshindernis besteht, stuft das Gericht als nicht entscheidend ein. Schließlich kann die Frau nach der Mutterschutzfrist wieder loslegen. Allenfalls bei sehr kurzen, befristeten Arbeitsverhältnissen kann die Frage zulässig sein.

Damit gilt: Auch ungefragt müssen Sie ihre Schwangerschaft in der Bewerbungsphase aus rechtlicher Sicht nicht offenbaren. Dass ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichberechtigung. Ob Sie aus Gründen der Fairness mit der Wahrheit herausrücken sollten, ist eine moralische Frage, die Sie nur für sich selbst beantworten können.

Doch müssen Sie Ihren neuen Arbeitgeber bald nach Ihrer Einstellung über Ihre Schwangerschaft informieren. Nur so kann er Sie und das ungeborene Leben schützen. Wegen arglistiger Täuschung anfechten kann er das Arbeitsverhältnis nicht. Und auch mit einer Kündigung in der Probezeit müssen Sie nicht rechnen. Sie genießen als Schwangere besonderen Kündigungsschutz, der eine Entlassung unzulässig macht.

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