Der Arbeitgeber haftet nicht für einen sorgenfreien Urlaub seiner Angestellten. Erkrankt das Kind während der Ferien, haben die Eltern keinen Anspruch auf Erstattung der verlorenen Freizeit.

Ist der Urlaub einmal genommen, kommt er nicht zurück: Berufstätige Eltern bekommen keine freien Tage gutgeschrieben, wenn sie im Urlaub ihr krankes Kind betreuen mussten. Der Urlaub gilt dann trotzdem als genommen, und der Anspruch erlischt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 2 Ca 1648/10), auf das die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.

Strandkörbe am Strand von Travemünde Bild vergrößern

Wenn der Strandkorb leer bleibt, weil die Eltern im Urlaub das kranke Kind hüten müssen, bedeutet das nicht, dass ihnen die Tage auf dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden. (© dpa)

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In dem Fall hatte eine Verkäuferin sechs Tage Urlaub genommen. In dieser Zeit erkrankte ihr minderjähriges Kind und musste von ihr betreut werden. Später verlangte sie vom Arbeitgeber, dass er ihr die freien Tage wegen der Erkrankung ihres Kindes auf ihrem Urlaubskonto gutschreibt. Das lehnte er aber ab, woraufhin sie klagte.

Die Richter gaben dem Arbeitgeber recht. Durch die Pflege des erkrankten Kindes im Urlaub ändere sich nichts daran, dass die Urlaubstage als genommen gelten. Somit sei der Anspruch darauf abgegolten.

Nur wenn der Arbeitnehmer selbst während eines Urlaubs erkrankt, verfielen die Urlaubstage nicht. Generell trage der Arbeitnehmer aber das Risiko, dass unerwartete Ereignisse seinen Urlaub stören.

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(sueddeutsche.de/dpa/holz/mel)