Bagatellkündigung:42.500 Euro Abfindung im Maultaschenfall

Wegen sechs geklauter Maultaschen war sie fristlos entlassen worden. In zweiter Instanz errang die gekündigte Altenpflegerin jetzt einen Erfolg.

Der Kampf hat sich gelohnt: Die Altenpflegerin, die fristlos entlassen worden war, weil sie sechs Maultaschen von der Arbeit mit nach Hause genommen hatte, bekommt eine Abfindung und Gehaltsnachzahlungen von insgesamt 42.500 Euro. Darauf einigten sich die 58-Jährige und ihr früherer Arbeitgeber, die Konstanzer Spitalstiftung, nach einem entsprechenden Vergleichsvorschlag des Landesarbeitsgerichts Freiburg, wo der sogenannte Maultaschenfall in zweiter Instanz verhandelt wurde.

Unstrittiger Diebstahl

Die Freiburger Kammer schlug in der Berufungsverhandlung eine Zahlung von insgesamt 42.500 Euro an die Frau vor. Es sei zwar "unstrittig", dass es sich bei der Tat um einen Diebstahl gehandelt habe, sagte der Richter. Das alleine rechtfertige in diesem Fall aber noch keine fristlose Kündigung.

Im vergangenen Oktober hatte das Arbeitsgericht Radolfzell die Kündigung der 58-Jährigen für rechtens erklärt. Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung ein, die nun vor dem Freiburger Landesarbeitsgericht verhandelt wurde. Sie verlangte die Rücknahme der fristlosen Kündigung und Wiedereinstellung. Bis kurz vor Prozessbeginn verhandelten die streitenden Parteien zunächst ergebnislos über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. Die von ihrem Arbeitgeber angebotene Zahlung einer Abfindung hatte die Frau bislang abgelehnt.

Wertlose Maultaschen

Die Klägerin argumentierte, dass die Maultaschen für den Arbeitgeber wertlos gewesen seien. Außerdem lag nach ihrer Auffassung kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, weil sie Hunger gehabt habe und kurz nach Beendigung ihrer Arbeit eine dienstliche Fortbildung habe besuchen müssen. Dagegen betonte der Arbeitgeber, dass es sich um einen Diebstahl gehandelt und sich die Klägerin die Kosten für ein Personalessen erspart habe. Der Wert der gestohlenen Sache spiele keine Rolle.

Das Arbeitsgericht machte deutlich, dass sie als Alternative zum Vergleich eine Weiterbeschäftigung der Frau sieht. Dazu wird es nun nicht mehr kommen.

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