Bafög und Hartz IV:Kein Studium ist lebensnotwendig

Wer Bafög erhält, muss Abzüge bei Hartz IV in Kauf nehmen. Die Ausbildungsförderung wird als Einkommen gewertet, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Bafög-Leistungen dürfen auf Hartz-IV-Bezüge angerechnet werden. Die Ausbildungsförderung dürfe als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Auch seien Schulgebühren für die Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule nicht gesondert zu ersetzen (Az. 1 BvR 2556/09).

Kein Geld verschenken: Bafög richtig beantragen

Bafög darf auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

(Foto: dpa)

Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Sachsen, die eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte. Dabei erhielt die 22-Jährige sowohl Hartz-IV-Leistungen als auch sogenanntes "Schüler-Bafög" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass die Bafög-Leistungen mit Ausnahme einer Pauschale für ausbildungsbestimmte Kosten als bedarfsmindernd zu berücksichtigen seien. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dabei verwiesen die Richter auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar diesen Jahres.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums enthalte nur einen Anspruch auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung zählen nicht dazu, so das Gericht.

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