Auszeit nach der Geburt:Ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich?

Mütter und Väter haben während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, an dem kaum zu rütteln ist. Allerdings gibt es Ausnahmen - in gravierenden Fällen.

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Der Schutz setzt sogar schon vor der eigentlichen Elternzeit an (§18 des Bundeselterngeldgesetzes BEEG), nämlich in der Regel

  • höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit,
  • beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn, falls die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen wird.

Bei Kindern, die vor dem 1.7.2015 geboren wurden, beginnt der Kündigungsschutz immer höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Kündigungsschutz gilt für beide Elternteile gleichermaßen. Doch Vorsicht: Während Mütter aufgrund der Schwangerschaft unter besonderem Schutz stehen, beginnt dieser für Väter tatsächlich erst ab der Acht-Wochen-Frist. Durch eine vorzeitige Anmeldung entsteht womöglich eine Lücke im Kündigungsschutz.

Das Arbeitsverhältnis ruht nur während der Elternzeit, mit deren Ende lebt es zu den vorher geltenden Bedingungen wieder auf. Eine Kündigung kann also frühestens am Tag nach dem Ende der Elternzeit ausgesprochen werden. Kündigungen, die noch während der Elternzeit mit einer Frist bis zum Ende ausgesprochen worden sind, sind nicht wirksam.

Sollten wirtschaftliche Gründe den Arbeitgeber zwingen, während der Elternzeit zu kündigen, so muss er dafür eine Genehmigung von der zuständigen Landesbehörde einholen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Betrieb in die Insolvenz gehen muss. Außerhalb betrieblicher Gründe kommen schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten als Kündigungsgründe in Betracht.

Will ein Arbeitnehmer selbst zum Ende der Elternzeit kündigen, sollte eine Sonderkündigungsfrist von mindestens drei Monaten eingehalten werden (§19 BEEG).

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