Warum soll ein Deutscher den Job erledigen, wenn es auch einheimische Arbeitskräfte gibt? Deutsche Reiseleiter werden in europäischen Städten immer öfter schikaniert.
Als Juliane Güde vor einigen Wochen auf einem Platz in Madrid Touristen etwas über dessen Geschichte erzählen wollte, wurde sie von der Polizei gestoppt. Sie dürfe das nicht, sondern nur lokale Guides, betonten die Beamten und drohten der Deutschen bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro an. Einer Kollegin von Güde erging es in Palermo ebenso. Als die Reisegruppe die Kathedrale besichtigen wollte, verweigerten Polizisten der Fremdenführerin den Zutritt. Diese durfte nur den Eintritt zahlen und musste dann, streng bewacht, draußen warten. "Man will uns einschüchtern", sagt Güde, die auch Vorsitzende des Reiseleiterverbandes ist.
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Deutsche Reiseleiter in Italien treffen immer wieder auf Widerstand der Einheimischen. (© Foto: AP)
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Sizilien liegt außerhalb der EU
Solche Behinderungen verstoßen gegen die seit 2007 geltende EU-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. In Palermo taten die Beamten allerdings so, als liege Sizilien außerhalb der EU und erklärten, die Verordnung sei nicht relevant für die Insel. Angesichts solcher Vorkommnisse hat der Deutsche Reiseverband (DRV) die Bundesregierung aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Freizügigkeit für Reiseleiter in allen EU-Ländern gewährleistet wird. Service und Qualität touristischer Angebote bleiben sonst auf der Strecke, befürchtet der DRV.
Doch so schnell werden sich die Grenzen nationaler Bürokratie nicht schleifen lassen. In Deutschland dürfen sich Fremdenführer frei bewegen. Eine Ausnahme bilden Sehenswürdigkeiten wie der Kölner Dom oder Schloss Neuschwanstein, wo das Hausrecht regelt, dass nur geschultes Personal durch die Einrichtung führen darf. Auch in Großbritannien, Irland, Belgien, Tschechien oder den skandinavischen Ländern können Touristenführer ungehindert ihren Beruf ausüben.
Sie wollen nur Einheimische
Dagegen haben beliebte Ferienziele wie Spanien, Italien, Portugal, Frankreich, Österreich und Griechenland die Ausübung des Jobs als Fremdenführer reglementiert. Und diese Auflagen gelten auch für Ausländer. Nur wer die entsprechende Qualifikation für das jeweilige Land besitzt, darf Sehenswürdigkeiten erklären. Die Papiere zu bekommen, ist allerdings schwierig.
Güde kennt einen Kunsthistoriker, der in Frankreich lebt und studiert hat, bei der Prüfung als Führer für den Louvre aber immer wieder durchfällt. Sie wollten da nur Einheimische. Diese Praxis hat zur Folge, dass eine Reisegruppe während einer Städtetour an jedem Ort auf einen lokalen Führer zurückgreifen und diesen bezahlen muss. Die höheren Kosten trägt der Gast.
Rechtsstreit mit Venedig
Mit Italien wurde zwar inzwischen unter EU-Vermittlung ein Kompromiss gefunden. Demnach dürfen sich deutsche Reiseleiter frei bewegen, wenn sie einen bestimmten Qualifikationsnachweis vorlegen können. Doch beim größten deutschen Veranstalter für Studienreisen, Studiosus in München, der jährlich 350 Reiseleiter durch Europa schickt, beobachtet man mit Sorge, wie die italienischen Behörden die Vereinbarung durch bürokratischen Aufwand und Zusatzkosten umgehen. Teilzeitbeschäftigten, wie es viele Reiseleiter sind, wird die Zulassung sogar verweigert.
Mit der Stadt Venedig hat Studiosus bereits einen Rechtsstreit durch sämtliche Gerichtsinstanzen geführt, weil man ein von der örtlichen Polizei verhängtes Strafmandat gegen einen Reiseleiter in Höhe von 1446,08 Euro nicht akzeptiert hatte. Das Oberste Gericht in Rom entschied schließlich zugunsten der Deutschen. Europäisches Recht habe Vorrang vor regionalen Gesetzen, urteilten die Richter. Nur will sich daran bisher keiner so recht halten.
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(SZ vom 01.04.2010/holz)
Griechenland in der Schuldenkrise
Laura Cannavò, Catania
Mario Dr. Giangreco, Agrigento
Nicola Dr. Orlando, Messina
Paolo Caruso, Catania
Paolo Dr. Longo, Palermo
Regine Dr. Hundemer, Trapani
Ruth von Gunten, Trapani
Santo Veneziano, Syrakus
Laura Cannavò, Catania
Mario Dr. Giangreco, Agrigento
Nicola Dr. Orlando, Messina
Paolo Caruso, Catania
Paolo Dr. Longo, Palermo
Regine Dr. Hundemer, Trapani
Ruth von Gunten, Trapani
Santo Veneziano, Syrakus
müssen die gleichen Bedingungen wie für Einheimische gelten. Es kann nicht angehen, dass EU-Ausländer gegenüber Einheimischen bevorzugt werden. Ziel der EU-Di¬rektive ist die Abschaffung von Diskriminierungen, zweifelsohne nicht Schaffung neuer Be¬nachteiligungen!
4) Wir haben den Eindruck, dass es bei der gesamten Debatte weniger um die freie Berufsausübung von Reiseleitern in Europa geht, als vielmehr um die Durchsetzung ganz spezifischer wirtschaftlicher Interessen. Staaten wie Italien haben bezüglich des Reiseleiterberufs Gesetze geschaffen, welche einerseits die Interessen des Konsumenten, andererseits aber auch die des Reiseleiters schützen. Der von den Reiseleitern geforderte Qualifikationsnachweis stellt sicher, dass der touristi¬sche Konsument seitens des Lokalführers eine angemessene Leistung erhält und gesetzlich festgelegte Mindesttarife, Feiertags- und Überstundenzuschläge sorgen dafür, dass der Lokalführer angemessen entlohnt wird. Reiseleiter in Deutschland genießen nicht denselben Schutz wie Lokalführer und Reisebegleiter in Italien. In der Folge werden Reiseleiter in Deutschland sehr viel schlechter als in Italien ent¬lohnt. Sie erhalten üblicherweise eine nur geringe Tagespauschale, Überstunden- und Feiertagszuschläge bekommen sie gar nicht. Schlicht, sie werden in aller Regel gnadenlos aus¬gebeutet!
Es scheint nun, dass vor allem ein deutscher Reiseveranstalter, welcher innerhalb des europäischen Marktes eine dominante Position inne hat und ironischer¬weise sogar mit der „Sozi¬alverträglichkeit“ (!) seiner Reisen wirbt, alles daran setzt, anderen EU-Ländern seine Position aufzudrücken, und zwar mit allen Mitteln. Dies dürfte kaum im Sinne der europäischen Verständigung und des friedlichen Miteinanders sein, sozialverträglich ist es schon gar nicht! Wir italienischen Frem¬denführer jedenfalls - und das gilt für in Italien geborene Reiseleiter genauso wie für unsere aus anderen EU-Ländern stammenden Kolleginnen und Kolle¬gen - ha¬ben Angst, in Bezug auf unsere Berufsausübung auf das deutsche Niveau herabge¬zogen zu werden. Wir verwehren uns vehe¬ment gegen Pubblicity-Kampagnen ein¬zelner Reiseveranstalter, denen es um nichts anderes als ihre privaten Firmeninte¬ressen geht!
Mit freundlichen Grüssen
Angela Dr. Inferrera, Messina
Claudia Pace, Palermo
Cetti Genovese, Palermo
Ernesto Fichera, Messina
Gertraud Geyer, Catania
Gino Dr. Pojero, Palermo
Giovanni Masaniello, Palermo
in der Regel Universitätsprofessoren – den Kenntnisstand in so unter¬schiedlichen Bereichen wie Archäologie, Kunstgeschichte, Ethnologie, Recht sowie darüber hinaus Fremdsprachenkenntnisse abprüfen. Besagte Examina sind öffentlich und – anders als ihr Artikel suggeriert – nicht so ohne weite¬res manipu¬lierbar. Keineswegs verhält es sich so, dass nur „Einheimische“ die ita¬lienischen Prüfungen bestehen können. Ein Blick in die Verzeichnisse der Lokal¬führerverei¬nigungen bzw. die italienischen Amtsblätter, in denen die Prüfungser¬gebnisse ve¬röffentlicht werden, zeigt, dass nicht nur Einheimische, sondern auch viele in Italien ansässige EU-Ausländer erfolgreich Lokalführerlizenzen er¬worben haben. Da¬rüber hinaus sorgen die Lokalführervereinigungen mit Veranstaltungen zu unterschiedlichsten Themen für eine kontinuierliche Weiterbildung ihrer Mitglieder; sie informieren über geänderte Öffnungszeiten, wegen Restaurierung geschlossener Monumente und vieles mehr, was ei¬nen optimalen Service gewähr¬leistet. Einem qualifizierten Lokalführer kann es daher kaum pas¬sieren, dass er Monu¬mente – wie in Palermo das Teatro Massimo mit dem Teatro Politeama - verwechselt oder dass er nicht weiß, welche Kirche gerade aufgrund einer Messe oder Hochzeit nicht zugänglich ist…
3) Es dürfte keineswegs im Sinne der EU-Direktive zur Dienstleistungsfreiheit sein, dass ortsansässige EU-Bürger negativ diskriminiert werden. Mit anderen Worten: Italiener oder in Italien ansässige EU-Bürger müssen einen Hochschulabschluss nachweisen und schwierige Examina absolvieren, um eine Führungsberechtigung als Lokalführer zu erlangen, während Bürger aus anderen EU-Staaten – ohne jeglichen Qualifikationsnachweis – der Reiseleitertätigkeit in Italien nachgehen können! Die meisten EU-Staaten regeln die Ausübung des Reiseleiterberufs: In einigen EU-Ländern wird ein Hochschulstudium vorgeschrieben, in anderen müs¬sen staatliche Prüfungen abgelegt werden. Deutschland zählt zu den wenigen Ländern, in denen es keinerlei Gesetzgebung in Bezug auf die Ausübung des Rei¬seleiterberufs gibt. Aufgrund dieser Gesetzeslü¬cke kann sich in Deutschland, wer immer sich dazu berufen fühlt, Reiseleiter nennen! Ob dies im Sinne des Konsumenten ist, dürfte fraglich sein… Wir italienischen Lokalführer fordern, dass gleiches Recht für alle gelten muss! Für EU-Ausländer, die in Italien als Lokalführer arbeiten wollen, müssen d
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihren Artikel gelesen und möchten uns einige Klarstellungen bezüglich der Situation in Italien erlauben:
1) Die europäische Dienstleistungsdirektive unterscheidet zwischen Personen, die in einem EU-Mitgliedsstaat dauerhaft der Berufstätigkeit eines Stadt-, Fremden- bzw. Lokalführers nachgehen und solchen, die dies nur vorübergehend tun. Wenn eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann, erkennt das zuständige ita¬lienische Ministerium EU-Ausländern das Recht auf die Ausübung ihres Berufs in Italien voll und ganz zu. Wenn die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausgeübt wird, wird ausschließlich die Tätigkeit von solchen Profireiseleitern genehmigt, welche ganz bestimmte EU-Voraussetzungen erfüllen. Die italienische Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Figur des „Lokalfüh¬rers“ (ital. „guida locale“) einerseits und der des Reisebegleiters (ital. „accompagna¬tore“) andererseits. Der Lokalführer hat die Aufgabe, Sehenswürdigkeiten vor Ort zu erläutern, während der Reisebegleiter eine Gruppe organisatorisch betreut und fahrtbegleitende Kommentare gibt bzw. allgemeine Erläuterungen zum bereisten Land erzählt. Die Qualifikationsanforderungen zwischen den beiden Figuren unterscheiden sich: Die Re¬gion Sizilien beispielsweise verlangt von Lokalführern gemäß des Gesetzes Nr. 8/2004 den Nachweis eines Hochschulabschlusses, nicht aber von Reisebegleitern. Dies ist nachvollziehbar, schließlich muss nur der Lokalführer dazu in der Lage sein, Kulturgüter kompetent zu erläutern, während sich die Tätigkeit des Reise¬begleiters im wesentlichen auf organisatorische Fragen und allgemeine Informationen beschränkt. Die Berufsausübung von Reisebegleitern aus EU-Mitgliedsstaaten wird in Italien - stets unter Nachweis der hauptberuflichen Tätig¬keit – ebenfalls zugelassen.
2) Streit- und Angelpunkt ist hauptsächlich die Ausübung der Tätigkeit des Lo¬kalsführers. Die italienische Gesetzgebung ist in dieser Hinsicht sehr streng: Man möchte, dass ausschließlich entsprechend qualifizierte Personen in den Genuss einer Führungsberechtigung, konkret einer Lokalführerlizenz, gelangen. Für den Verbraucher sind diese Bestimmungen insofern keineswegs negativ, als sie einen angemessenen Service, d.h. qualifizierte Erläuterungen der besuchten Mo¬numente, garantieren. Lokalführer müssen sich einer sehr harten Prüfung unterziehen, bei denen Experten -
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