Arbeitsrecht:Neue Urteile

Gilt eine Erkrankung nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Impfung als Arbeitsunfall? Urteile aus dem Berufsleben.

Arbeitsunfall durch Impfschaden? Ein Impfschaden nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall. Vor dem Sozialgericht Dortmund hatte eine Frau geklagt, weil sie nach einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an dem Guillain-Barré-Syndrom erkrankt war. Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen. Das Gericht wies die Klage ab. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Impfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Zwar habe die Klägerin Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen oder im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen. (Az.: S 36 U 818/12)

Kein Lohn trotz Rückkehrrechts. Verurteilt ein Gericht einen Arbeitgeber rückwirkend zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, gibt es damit noch keinen rückwirkenden Lohn. Denn eine Vergütung setzt vielmehr ein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine Frau war bis Ende 1986 im Chemie-Konzern BASF beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis ging danach auf eine neu gegründete Firma im Wege eines Betriebsüberganges über. Die BASF sicherte der Frau ein Rückkehrrecht zu. Die neue Firma musste Insolvenz anmelden, der Frau wurde wegen der Betriebsschließung zum 31. Januar 2010 gekündigt. Die BASF wollte sie trotz des zuvor eingeräumten Rückkehrrechts nicht zurücknehmen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied schließlich im September 2013, dass die Klägerin Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat - und zwar rückwirkend ab dem 1. Februar 2010. Die Frau verlangte daher rückwirkendes Arbeitsentgelt. Das Bundesarbeitsgericht verneinte jedoch den Lohnanspruch. (Az.: 5 AZR 975/13)

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