Arbeitsrecht:Neue Urteile

Darf der Chef die E-Zigarette am Arbeitsplatz verbieten? Ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter mit einem Kunden ein Glas Wein trinkt?

Rauchen im Job. Zigaretten am Schreibtisch sind wohl weitestgehend Geschichte. Aber wie sieht es eigentlich mit E-Zigaretten aus? "Unternehmen können die E-Zigarette während der Arbeit wegen der Arbeitsstättenverordnung und der Nichtraucherschutzgesetze nicht umfassend verbieten", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bissels in der Zeitschrift Human Resources Manager. Das gelte, solange keine betrieblichen Belange berührt sind, wie etwa bei Kundenkontakt. Wenn es Ärger gibt, sollten Arbeitgeber einvernehmliche Lösungen finden, sofern sich diese finanziell und organisatorisch realisieren lassen, so Bissels, "indem beispielsweise Konsumenten in anderen Büros untergebracht werden".

Trinken im Job. Wer auf Kosten des Arbeitgebers ein Glas Wein trinkt, darf nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein Alkoholverbot gilt. In dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein Mann seit 1991 im Casino einer Bank gearbeitet. Im August 2014 trank er mit Kunden ein Glas Portwein. Die Bank erfuhr über ein konzernweites anonymes Meldewesen von dem Vorfall und kündigte dem Mitarbeiter. Zum einen habe er das Glas nicht abgerechnet, zum anderen bestehe ein Alkoholverbot. Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt, entschied das Gericht. Bei dem Glas Wein handele es sich um eine geringwertige Sache, deren Verzehr keine Kündigung rechtfertigt. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, hätte eine Abmahnung ausgereicht. (Az.: 8 Ca 5713/14)

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