Wer mit einer Abfindung gekündigt wird, sollte besonders darauf achten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Andernfalls gibt es erst später Arbeitslosengeld.
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Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird zum 31. Januar mit einer Abfindung entlassen; bei Einhaltung der Kündigungsfrist wäre dies jedoch frühestens zum 31. März möglich gewesen. In diesem Fall gibt es unter Umständen nicht vom 1. Februar - dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit - an Arbeitslosengeld. Dieses wird vielmehr, zumindest bei einer höheren Abfindung, erst vom 1. April an gezahlt - von dem Tag an also, an dem bei Einhaltung der Kündigungsfrist Arbeitslosigkeit eingetreten wäre.
Im Einzelfall kann Abfindungsempfängern auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Dies setzt allerdings "aktives Verhalten des Versicherten" voraus. So urteilte das Bundessozialgericht (Az.: B AL 89/01 R.). Die bloße Hinnahme einer Kündigung darf danach nicht zu einer Sperre der "Stütze" führen.
(SZ vom 14.1.2004)