Auch so entschieden Arbeitsrichter.
Versäumt es ein Arbeitgeber, einem Mitarbeiter, der des Diebstahls von firmeneigenen Computerteilen verdächtigt wird, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen außerordentlich zu kündigen, so kann das Gericht die fristlose in eine ordentliche Kündigung umwandeln, da dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Aktenzeichen: 11 Sa 1049/03).
Anzeige
Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ist zu achten: Auch wenn ein Arbeitgeber Diebesgut in dem Spind des Arbeitnehmers findet, den er des Diebstahls verdächtigte, darf er eine Kündigung nicht auf das Beweismittel stützen, wenn der Beschäftigte nicht wusste, dass sein Schrank aufgebrochen wird. Der Arbeitgeber hat das Persönlichkeitsrecht seines Angestellten verletzt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 7 Ca 9658/03).
Auch in der Freistellungsphase kostet Diebstahl den Job: Selbst wenn sich ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, kann ihm außerordentlich gekündigt werden, wenn er dabei erwischt wird, wie er Waren seines Arbeitgebers stiehlt. Hier entwendete der sich in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer eine Packung Frischkäse (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 413/04).
Verschwinden Waren, die "duty-free" auf Flügen verkauft werden, in erheblichem Umfang und werden derartige Waren (unter anderem Damen- und Herrenarmbanduhren) dann bei Internetauktionen angeboten, die ein Mitarbeiter des Serviceunternehmens führt , so kann ihm wegen dringenden Tatverdachts fristlos gekündigt werden. Hinzu kommt, dass in seiner Wohnung Waren im Wert von rund 16 000 Euro lagerten (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 12 Sa 305/04).
(SZ vom 30.1.2007)
65. Filmfestspiele Cannes