Arbeitsrecht für Praktikanten:Nicht alles gefallen lassen

Kaffee kochen, kopieren, Telefon bewachen - Praktikanten werden in Unternehmen oft ausgenutzt. Doch sie können sich wehren - wenn sie ihre Rechte kennen.

M. Heitmann/W. Büser

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Stechuhr, dpa

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Kaffee kochen, Kopien machen, Telefon bewachen - welche Tätigkeiten sind Praktikanten zumutbar? Welche Rechte haben sie überhaupt? Die Meinungen darüber, wie eine sinnvolle Hospitanz aussieht, gehen auseinander. Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Praktikanten sind wie normale Arbeitnehmer zu behandeln und müssen sich nicht alles gefallen lassen. Die folgenden Rechte aus dem Arbeitszeit- und Bundesurlaubsgesetz gelten grundsätzlich auch für Praktikanten - von Ausnahmen wie ein Pflichtpraktikum während des Studiums abgesehen.

Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit eines Praktikanten darf wie für normale Arbeitnehmer im Regelfall acht Stunden nicht überschreiten. Auf bis zu zehn Stunden darf dann verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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Mittagspause, ap

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Pausen. Einem Praktikanten ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gönnen; länger als sechs Stunden am Stück darf er nicht ohne Ruhepause arbeiten. Außerdem muss zwischen dem Ende des Arbeitstages und dem Beginn des neuen eine "ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden" liegen.

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Urlaub, ddp

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Urlaub. Laut Bundesurlaubsgesetz besteht für jeden, also auch für Praktikanten, ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen im Jahr. Dabei ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche entscheidend. Besteht eine Arbeitswoche aus sechs Arbeitstagen (Montag bis Samstag), so stehen dem Praktikanten 24 Urlaubstage (sechs mal vier) zu - bezahlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert. Auch Absolventen kürzerer Praktika gehen nicht leer aus: Sie haben einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat.

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Sonntagsarbeit, ap

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Sonntagsdienst. Wenn ein Praktikant an Sonn- oder Feiertagen zur Arbeit gerufen wird, so steht ihm dafür jeweils ein Ersatzruhetag zu. Der muss "innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen gewährt werden", so das Gesetz. Abweichungen davon sind nur durch Tarifverträge möglich. Sonn- oder Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich kann es jedoch nur für leitende Angestellte oder vergleichbare Kräfte geben - für Praktikanten nicht. Gilt für einen Betrieb ein Tarifvertrag, so ist der grundsätzlich auch für den Praktikanten anzuwenden.

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Geld, dpa

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Bezahlung. Auch Praktikanten müssen nichts umsonst machen. In einem Fall hatte eine Praktikantin zehn Monate lang in einer Werbeagentur gearbeitet und dadurch Anspruch auf Bezahlung erworben, auch wenn das Unternehmen der Meinung war, dass "Leistungen von Praktikanten aufgrund fehlender Qualifikation unentgeltlich zu erbringen" seien. Das Gericht entschied, dass diese Zeit nach dem Berufsbildungsgesetz mit 9000 Euro entlohnt werden müsse.

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Entlassen, ap

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Kündigungsschutz. Ein Praktikum bringt keinen Kündigungsschutz. Einem Arbeitnehmer kann auch in einem Großbetrieb ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, wenn er noch keine sechs Monate dort beschäftigt ist. Ein vorher im selben Betrieb geleistetes Praktikum ist dabei nicht mitzuzählen, wenn es nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden ist.

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Wehrdienst, ddp

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Unterbrechung. Eine einheitliche Ausbildung darf nicht unterbrochen werden. Der Fall: Ein junger Mann, der ein berufsvorbereitendes Praktikum als Elektroinstallateur absolviert, darf nicht währenddessen zum Wehrdienst einberufen werden, wenn er anschließend ein technisches Fachhochschulstudium anstrebt. Damit würde eine "einheitliche Ausbildung" unterbrochen, was mit einer besonderen Härte für den Auszubildenden verbunden wäre.

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Wahl, ddp

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Wahlrecht. Auch Praktikanten dürfen an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen, selbst wenn sie überbetrieblich ausgebildet werden und nur das Praktikum im Unternehmen absolvieren. Wichtig war dieses Urteil, weil durch die Wahlberechtigung von zwei Praktikanten die für die Betriebsratsgröße maßgebende Grenze überschritten wurde.

Bild: ddp (SZ vom 6.12.2008/bön)

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