Von Wolfgang Büser

Darf man während der Arbeitszeit zum Arzt gehen? Wann der Chef "Ja" sagen muss und was sich selbst ernsthaft kranke Mitarbeiter nicht leisten dürfen.

Angenommen, ein Arbeitnehmer muss zweimal wöchentlich zum Arzt, um dort bestrahlt zu werden. Die Praxis hat bis 17.30 Uhr geöffnet - die Arbeitszeit endet für ihn aber schon um 16.30 Uhr. Dürfte er vormittags Bestrahlungstermine wahrnehmen und den vollen Lohn verlangen? Im Regelfall nicht; denn der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt heute so wie früher.

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Verschreibt der Arzt Bettruhe, sollte man lieber zuhause bleiben. Ansonsten droht eine Abmahnung. (© Foto: iStockphoto)

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Ausnahmsweise kann Arbeitsentgelt aber dann bezogen werden, wenn der Arbeitnehmer durch einen "in seiner Person liegenden Grund" und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Persönliche Hinderungsgründe, bei denen der Arbeitgeber Gehalt oder Lohn fortzuzahlen hat, können neben familiären Ereignissen - wie Geburten, Todesfälle und Hochzeiten - auch Erkrankungen und damit zusammenhängende Arztbesuche sein. Auch dabei handelt es sich um "persönliche Gründe".

Der Arbeitgeber braucht aber seinen Beschäftigten einen Arztbesuch während der Arbeitszeit nur zu gestatten und zu bezahlen, wenn dies außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich wäre. Im eingangs erwähnten Beispiel müsste sich der Beschäftigte also bemühen, den Arzt vor Arbeitsbeginn oder nach Ende der Arbeitszeit aufzusuchen.

Wird allerdings während der Arbeitszeit ein Arztbesuch durch eine Verletzung oder eine akute Erkrankung unaufschiebbar, so muss die Firma den Arbeitnehmer "im notwendigen Umfang" von der Arbeit freistellen. Das ist zwar nicht im Detail im Gesetz geregelt, dafür aber in den meisten Tarifverträgen - je nach Industriezweig oder Gewerbe.

Diese Verträge bestimmen meist, dass der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Vergütung der für einen Arztbesuch benötigten Zeit hat, wenn er den Arzt aufsuchen muss, der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist (zum Beispiel bei starken Zahnschmerzen oder weil der Arzt bestimmte Untersuchungen nur zu bestimmten Zeiten vornimmt) und keine Dauerbehandlung vorliegt.

In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit ist die Bezahlung von Arztbesuchen deshalb problematisch, weil die Arbeitnehmer im Rahmen bestimmter Zeitspannen morgens und abends den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit frei bestimmen können und sie folglich überwiegend Gelegenheit haben, außerhalb der Kernzeiten zum Arzt zu gehen und die dafür aufgewandte Zeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

Zwar hat mancher Personalchef, der früher in solchen Fällen mit einer Arbeitsbefreiung einverstanden war, nach Einführung der Gleitzeit eine erhebliche Verminderung derartiger bezahlter Fehlzeiten festgestellt. Rechtlich gilt nach wie vor, dass berechtigte Arbeitsverhinderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Tarifvorschrift zu Lasten des Arbeitgebers gehen, das heißt, als Arbeitszeit zu behandeln und zu vergüten sind.

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