Nur nach schweren Patzern darf der Chef ohne Warnung kündigen. Wann's soweit ist.
Bei Problemen zwischen Arbeitgeber und Angestellten darf das Unternehmen nicht sofort eine Kündigung aussprechen. Meist muss die Firma den Arbeitnehmer vorher abmahnen. Ein besonderer Fall sind Änderungskündigungen. In einer neuen dreiteiligen Serie erklärt die Süddeutsche Zeitung das Kündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse.
"Sie werden aufgefordert, in Zukunft Ihre Pflichten zu erfüllen": Vor der Kündigung muss die Abmahnung kommen. (Foto: AP) (© )
Anzeige
In Urteilsbegründungen der Arbeitsgerichte ist es häufig zu lesen: Die Kündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aussprechen muss, bevor er seinem Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens kündigen kann. Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn der Angestellte nach Meinung des Chefs eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat. Eine Abmahnung besteht aus drei Teilen:
- Zuerst wird das vertragswidrige Verhalten beschrieben und gerügt. Beispiel: "Sie sind in den letzten drei Wochen zweimal zu spät zur Arbeit erschienen - nämlich am ... um ... Uhr und am ... um ... Uhr statt um ... Uhr -, ohne dafür einen Grund nachweisen zu können."
- Dann: "Sie werden aufgefordert, in Zukunft Ihre Pflichten zu erfüllen."
- Und zum Schluss: "Für den Fall, dass dies nicht geschieht, drohen wir hiermit arbeitsvertragliche Folgen an." Eine dieser Folgen ist die Kündigung.
Geht auch ohne
Eine Abmahnung hat also Warn- und Ankündigungsfunktion. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer vor einer so genannten verhaltensbedingten Kündigung - also einem Rauswurf wegen Fehlverhaltens, zum Beispiel mangelhafter Leistung oder Zuspätkommens - abgemahnt werden. Darauf kann jedoch verzichtet werden,
- wenn der Verstoß des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass er nicht damit rechnen kann, der Arbeitgeber werde sein Verhalten tolerieren. Beispiele sind die sexuelle Belästigung von Kolleginnen, die Beleidigung der Ehefrau des Arbeitgebers oder Diebstahl im Betrieb.
- oder wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, etwa nach einer Unterschlagung.
Wie kann der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren?
1. Er kann eine Gegendarstellung seiner Personalakte beilegen lassen.
2. Er kann die Rücknahme einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. Das gilt auch, wenn verschiedene Vergehen gerügt werden, aber nur einige davon zutreffen.
3. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen.
Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass eine rechtmäßig ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte herausgenommen wird, wenn der Tadel nach einiger Zeit seine Bedeutung verloren hat. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Angestellte nach der Abmahnung längere Zeit an den Arbeitsvertrag gehalten hat oder wenn die Vorwürfe nicht schwerwiegend waren.
Genaue Fristen gibt es hier nicht; es kommt auf den Einzelfall an. Arbeitsgerichte haben aber entschieden, dass sich Arbeitgeber für eine Kündigung nicht auf eine zwei oder noch mehr Jahre alte Abmahnung berufen dürfen. Abmahnungen sind nicht mitbestimmungspflichtig. Das heißt: Der Chef muss nicht den Betriebsrat einschalten.
Auch der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber abmahnen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt. Doch ist das die Ausnahme. Ein Beispiel für eine Arbeitnehmer-Abmahnung wäre zu spät gezahlter Lohn. Wegen dieses Versäumnisses können Angestellte die Kündigung androhen.
Sie sind jetzt auf Seite 1 von 2 nächste Seite
Abholzungen im Amazonas-Gebiet