Erhebliche Minderleistung

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Kann der Mitarbeiter nämlich nicht mehr leisten, obwohl er will, etwa weil er an seine intellektuellen Grenzen stößt oder krank ist, kann der Arbeitgeber personenbedingt kündigen.

"Eine Abmahnung ist hier grundsätzlich nicht erforderlich", erklärt Haas. Es müsse aber absehbar sein, dass der Mitarbeiter auch in Zukunft keine bessere Leistung erbringen wird. "Daher sollte der Arbeitgeber ihm zunächst Schulungen oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz anbieten", rät er. Allerdings müsse die Minderleistung auch hier eine gewisse Erheblichkeit haben, etwa 30 Prozent.

Vergiftetes Betriebsklima

Manchmal kann jedoch auch perfektes Arbeiten verlangt werden. So in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Brandenburg zu entscheiden hatte. Dort traf ein Orchestermusiker "veranlagungsbedingt" nicht immer jeden Ton und brachte damit das ganze Orchester in Verruf. Das Gericht hielt seine Kündigung für wirksam (21.03.1994, Az.: 4 (5/4) Sa 369/92).

Arbeitgeber, die einen Showdown vor Gericht vermeiden wollen, greifen gerne zum Aufhebungsvertrag - nach Einschätzung des Münchner Anwalts in vielen Fällen der Königsweg. Denn ein Prozess vergiftet nicht nur das Betriebsklima, sondern ist meist teuer und aufwendig. Die Frage ist nur, was sich das Unternehmen eine geräuschlose Trennung kosten lässt. "Die Höhe einer Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem Risiko eines Prozesses", sagt Haas, "sie hängt aber auch vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab."

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  1. Der Beweis der Unfähigkeit
  2. Null-Fehler-Toleranz
  3. Sie lesen jetzt Showdown vor Gericht
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(SZ vom 25.4.2009/bön)