Arbeitsrecht:Beinbruch im Home-Office - Unfallversicherung muss nicht zahlen

  • Wer im Home-Office arbeitet, genießt nur einen eingeschränkten Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Das Bundessozialgericht in Kassel hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem sich eine Frau zu Hause auf dem Weg in die Küche ein Bein gebrochen hatte.

Von Susanne Höll

Wer heute von zu Hause aus arbeitet, der macht "Home-Office". Das klingt gleich viel wichtiger; und da schwingt irgendwie auch eine Art innere Rechtfertigung für die Abwesenheit im Kollektiv-Büro mit. Allerdings bietet es nicht nur Vorteile, zu Hause zu arbeiten: Das stellte nun eine Frau aus Mainz fest, die mit einer Klage vor dem Bundessozialgericht scheiterte. Sie wollte einen Sturz auf ihrer Treppe als Arbeitsunfall geltend machen, der sich ereignet hatte, als sie zu Hause in die Küche gegangen war.

Die Frau war nach Absprache mit ihrem Arbeitgeber von ihrem heimischen Büro aus tätig. Als sie vom Büro im Dachgeschoss in die Küche ging, um sich ein Glas Wasser zu holen, stolperte sie und verletzte sich. Die Unfallkasse verweigerte eine Zahlung mit der Begründung, dies sei kein Arbeitsunfall. Bei Heimarbeit gebe es keinen Grund, Wege zur Nahrungsaufnahme unter Versicherungsschutz zu stellen, urteilten die Richter in erster Instanz.

Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht kam in zweiter Instanz hingegen zu dem Schluss, es sei sehr wohl ein Arbeitsunfall, weil sie ihr Büro nur über die heimische Treppe erreichen könne und die Nahrungsaufnahme dem Erhalt ihrer Arbeitskraft gedient habe. Es könne nicht sein, dass Heimarbeitnehmer schlechter gestellt würden als jene, die in den Unternehmensräumen arbeiteten.

Der Fall erreichte schließlich das Bundessozialgericht in Kassel. Die Richter dort entschieden am Dienstag gegen die Dame aus Mainz. Der Zweite Senat kam nach mündlicher Verhandlung zu dem Schluss, dass der Gang über die häusliche Treppe kein "Betriebsweg" war. Die Küche - und der Weg dorthin - zählten nicht zum Arbeitsplatz, sondern zum persönlichen Lebensbereich.

"Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten", heißt es in dem Urteil (Az.: B 2 U 5/15 R). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung könnten sehr wohl in Firmen auf Unfallverhütung und Gefahrenverminderung achten. In Privatwohnungen von Mitarbeitern seien solche Vorsorgemaßnahmen kaum möglich. Deshalb müssten die gesetzlichen Versicherungen die Kosten für Unfälle im Privatbereich nicht übernehmen.

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