Aus einer fristlosen Kündigung wurde vor dem Arbeitsgericht München immerhin eine fristgerechte. Es ging um eine schwangere Mitarbeiterin, die nachweislich Bargeld aus der Gaststätten-Kasse gestohlen hatte. Weiterbeschäftigen müsse der Arbeitgeber sie aber nicht. Das sei ihm nicht zuzumuten, da sie "ständig kontrolliert" werden müsse, entschied das Gericht (Az.: 35 Ca 1822/04).
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Wiederum fristlos dagegen wurde ein anderes Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitnehmer hatte unerlaubt Aluminiumreste aus seiner Firma mitgenommen und an ein Recycling-Unternehmen verkauft. Sein Argument, die Reste hätten im Betrieb ohnehin nicht mehr verwertet werden können, deshalb habe gar kein Diebstahl vorgelegen, ließ das Landesarbeitsgericht in Mainz nicht gelten. Weil Aluminium beliebig oft ohne Qualitätsverlust wiederverwertet werden könne, sei es nicht wie gewöhnlicher Abfall zu behandeln und dürfe deswegen nicht eigenmächtig vom Betriebsgelände mitgenommen werden (Az.: 5 Sa 341/05).
In einem anderen Fall hatte der Fahrer einer Großbäckerei geglaubt, in seiner täglichen Kaffeepause, Kuchen aus dem Bestand konsumieren zu dürfen - und dies schon jahrelang. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz und bestätigte den Rauswurf wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses (Az.: 4 Sa 328/04).
In dem folgenden Fall machte sich eine zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit zumindest ein wenig bezahlt: Ein Arbeitnehmer ist dabei beobachtet worden, wie er einen - von einem Kollegen auf dem Tisch stehen gelassenen - verschlossenen Rucksack öffnete und durchsuchte. Für den Arbeitgeber war damit "jegliche Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört". Er kündigte fristlos. Mit Blick auf die zwei Jahrzehnte währende Betriebszugehörigkeit wandelte das Hessische Landesarbeitsgericht die Entlassung mit Fristsetzung um. Dass der Mann Alkoholprobleme als Argument für sein Tun anführte, beeindruckte die Richter aber nicht (Az.: 11 Sa 680/04).
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(SZ vom 30.1.2007)