Arbeitsrecht:Arbeitgeber darf Browserverlauf von Angestellten prüfen

Während der Arbeit privat zu surfen ist ein Kündigungsgrund. Man muss nicht mal auf frischer Tat ertappt werden, bestätigt ein Gericht.

Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern wegen der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz kündigen und vorher ohne deren Zustimmung den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten. Die Datenverwertung sei zulässig, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Im aktuellen Fall (Az. 5 Sa 657/15) hatte ein Arbeitgeber den Rechner eines Mitarbeiters überprüft und festgestellt, dass der Beschäftigte an fünf von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte. Weil das nicht erlaubt gewesen sei, hielt das Gericht die sofortige Kündigung für rechtens.

Beim Browserverlauf handele es sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Daten auszuwerten sei jedoch zulässig, weil es sich um Missbrauchskontrolle handele. Die ermögliche das Gesetz auch ohne Einwilligung des Betroffenen, wenn der Arbeitgeber die unerlaubte Internetnutzung nicht mit anderen Mitteln nachweisen könne. Das Gericht hat die Revision am Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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