Von Wolfgang Büser

Auch Existenzgründer und Pflegekräfte können sich zu niedrigen Preisen für den Fall des Jobverlusts absichern.

Selbstständigen war es bisher nicht möglich, sich einen Schutz für den Fall der Arbeitslosenversicherung aufzubauen. Das ändert sich zum 1. Februar 2006. Dann können sie sich ebenso freiwillig versichern wie Existenzgründer und Pflegekräfte.

Arbeitsagentur

(© Foto: dpa)

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Arbeitslosenversichert sind bisher ausschließlich Arbeitnehmer. Wer nach Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses selbstständig war, der hatte anschließend meist keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Auch wenn davor jahrelang als Arbeitnehmer Beiträge gezahlt worden waren, blieb für ehemals Selbstständige bisher nicht selten nur der Weg zum Sozialamt - seit Jahresbeginn 2005 zwar, Erwerbsfähigkeit unterstellt, zur Arbeitsagentur, jedoch nur auf die Hartz-IV-Sozialleistungen bezogen.

Wie dies bereits in den anderen Zweigen der Sozialversicherung möglich ist, haben Selbstständige ab Februar 2006 nun das Recht, durch freiwillige Beitragszahlungen ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beizubehalten. Für Existenzgründer gilt Entsprechendes.

Voraussetzungen für die neue freiwillige Versicherung sind:

- Eine selbstständige Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Und der Selbstständige muss unmittelbar vorher in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Versicherungspflicht beziehungsweise der Leistungsbezug muss außerdem innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens zwölf Monate umfasst haben. Es muss sich dabei nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten handeln; Zeiten der Versicherungspflicht und des Leistungsbezuges werden zusammengerechnet.

- Für die freiwillige Versicherung muss ein Antrag gestellt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Arbeitsagentur. Wer am 1. Februar 2006 bereits die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt hat, der kann sich damit noch bis Ende Dezember 2006 Zeit lassen.

- Die Beiträge sind unabhängig vom individuellen Einkommen an die Agenturen für Arbeit abzuführen. Der Monatsbeitrag beträgt rund 40 (im Osten 33,50) Euro. Und ab 2007, wenn der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um etwa ein Drittel gesenkt wird, geht auch der Beitrag für die Selbstständigen um ein Drittel herunter.

Qualifikation entscheidend

Das Arbeitslosengeld aus einer solchen freiwilligen Versicherung berechnet sich allerdings nicht nach der Höhe dieser Beiträge. Vielmehr wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen oder - wenn innerhalb des letzten Jahres (ersatzweise der beiden letzten Jahre) keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachgewiesen werden können - ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation richtet.

Dabei wird nach vier Qualifikationsgruppen unterschieden. Maßgebend ist die berufliche Qualifikation, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Die Gruppen sind wie folgt unterteilt:

- 1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung

- 2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung

- 3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf

- 4. keine Ausbildung

Die fiktiven Bemessungsentgelte (Spalte 1) sowie die sich daraus ergebenden Höhen des Arbeitslosengelds pro Monat (Spalten 2 - 4) ergeben sich aus dieser Tabelle:

Bei Pflege von Angehörigen

Der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die Angehörige pflegen, war bisher unbefriedigend. Der Grund: Die Pflegeversicherung zahlt keine Beiträge in die Nürnberger Arbeitslosenkasse. Für Personen, die Angehörige pflegen und deshalb ihre Beschäftigung unterbrechen, wird dieser Nachteil durch eine Sonderregelung weitgehend ausgeglichen: Sie haben auch nach jahrelanger Betreuung noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie zwar nicht unmittelbar vor der Arbeitslosmeldung, aber in den letzten drei Jahren vor der Unterbrechung der Beschäftigung mindestens zwölf Versicherungsmonate nachweisen können.

Anders ist dies bei Pflegepersonen, die den Bezug von Arbeitslosengeld I oder II wegen der Pflege unterbrechen müssen. Hier gelten keine Fristverlängerungen. Das heißt: Sie können nach längerer Pflegetätigkeit und neuer Suche nach einem Arbeitsplatz vielfach keine Leistungen mehr beanspruchen.

Ab Februar 2006 gibt es deshalb eine einheitliche Regelung für Personen, die Angehörige pflegen - mit Nachteilen für die erste, aber Vorteilen für die zweite Gruppe. Von diesem Zeitpunkt an entfällt zwar die Sonderregelung für zuvor beschäftigte Pflegepersonen. Dafür wird aber allen Pflegekräften die Möglichkeit eingeräumt, zu günstigen Beiträgen eine "freiwillige Weiterversicherung" bei der Arbeitsagentur abzuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass die Betroffenen einen Angehörigen mit Pflegestufe I bis III mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen und ansonsten die von den Selbstständigen und Existenzgründern geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe oben).

Die Beiträge bemessen sich nach der so genannten Bezugsgröße der Sozialversicherung (sie entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Sozialversicherten). Sie betragen in den alten Bundesländern etwa 16 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern etwa 13,50 Euro. Damit besteht (nach mindestens zwölfmonatiger Beitragszahlung) bei Arbeitslosigkeit nach der Pflege nicht nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern grundsätzlich Zugang zu allen Förderleistungen der Arbeitsagentur, wie den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Das Arbeitslosengeld richtet sich nach längerer Pflege nach einem pauschalierten fiktiven Entgelt - je nach Qualifikation der Arbeitslosen.

Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt werden. Diejenigen, die schon vor Februar 2006 mit der Pflege begonnen haben, haben noch Zeit für den Antrag bis zum 31. Dezember 2006.

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(SZ vom 12.1.2005)