Verheiratet oder nicht, schwul oder hetero? Das Düsseldorfer Sozialgericht hält die Hartz-Regeln teilweise für verfassungswidrig.

Die Hartz-IV-Regeln zur Anrechnung des Partnereinkommens sind nach Ansicht des Düsseldorfer Sozialgerichtes in Teilen verfassungswidrig. Das Gericht entschied zu Gunsten einer Frau, der das Arbeitslosengeld II verweigert worden war, weil sie in einer Lebensgemeinschaft mit einem erwerbstätigen Mann zusammen wohnt. Dem Beschluss zufolge reicht das bloße Zusammenleben in einer Wohnung jedoch nicht zur Bestimmung einer Bedarfsgemeinschaft aus, hieß es am Montag (S 35 SO 28/05 ER).

Zweck- oder Lebensgemeinschaft? Beim Arbeitslosengeld II interessiert die Behörden auch das Einkommen des Partners. (© Foto: dpa)

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Im Bundeswirtschaftsministerium in Berlin erkannte man keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Wirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) sagte dem Nachrichtensender N24, er gehe davon aus, dass das Urteil keinen Bestand haben werde: "Also es sollte sich niemand Hoffnungen machen wegen dieses Urteils, es bleibt alles so, wie es ist - und das ist auch gut so." Sein Ministerium erklärte, das Partnereinkommen werde nur angerechnet, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft handele. Sollte eine Zweckgemeinschaft bestehen, könne dies angegeben werden. "Dann wird das Partnereinkommen nicht angerechnet", sagte eine Sprecherin.

Das Mönchengladbacher Sozialamt hatte mit Hinweis auf die Hartz- IV-Gesetzgebung die Leistungen mit der Begründung verwehrt, in eheähnlichen Bedarfsgemeinschaften von Mann und Frau bestehe gegenseitige Unterhaltspflicht. Die Frau bestreitet jedoch eine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Mann. In dem Eilverfahren sprach ihr das Gericht daraufhin 80 Prozent des Regelsatzes zu. "In dem parallel laufenden Hauptverfahren muss nun die Art des Verhältnisses geklärt werden", sagte ein Gerichtssprecher. Bis zu einer Entscheidung könne es aber noch einige Monate dauern.

Aus Sicht der Düsseldorfer Richter begründet sich die Verfassungswidrigkeit darauf, dass sich die gesetzliche Regelung im Wortlaut lediglich auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften bezieht. Das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Partner sei dagegen nicht erfasst. Um von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung ausgehen zu können, sind nach Ansicht des Gerichts längerfristige, enge Bindungen erforderlich. Die Justizbehörde wies das Sozialamt per einstweiliger Anordnung an, der Frau Leistungen zur Grundsicherung zu gewähren.

Ob dieser Beschluss Bestand haben wird, sei fraglich, hieß es in Kreisen der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Seit fast zehn Jahren sei es gängige Praxis, zusammenlebende Partner wie Ehepartner zu behandeln. Die derzeitige Gesetzeslage liefere aber keine Handhabe, dies auch auf homosexuelle Lebensgemeinschaften zu übertragen.

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(dpa)