Arbeitgeber katholische Kirche:Papst geschmäht - Job weg

Mitarbeiter der katholischen Kirche riskieren die fristlose Kündigung, wenn sie sich öffentlich über den Papst mokieren. Das bestätigte nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg im konkreten Fall eines Krankenpflegers aus dem Bodenseekreis. Dieser habe durch "auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen" das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört.

Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

Pope Benedict XVI Visits Freiburg

Den Papst auf niedrigem Niveau beleidigen: Angestellte der katholischen Kirche sollten das auf alle Fälle unterlassen - denn sie riskieren ihren Job.

(Foto: Getty Images)

In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis. Der Mann hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht.

Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht - letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen.

Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober eine Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09) und entschieden gleichzeitig, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtens gewesen wäre.

"Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst" im Internet habe der Kläger "seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt", entschied das Gericht. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei.

Damit sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber dauerhaft zerstört worden. Der Mann habe sich wegen seiner Tätigkeit auch außerdienstlich so verhalten müssen, dass "kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs" entstehe.

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