Altersbegrenzung im Beruf:Zu alt, um gut zu sein

Keine Diskriminierung: Zum Schutz der Bevölkerung dürfen manche Berufe nur bis zu einem gewissen Alter ausgeübt werden, entschied der Europäische Gerichtshof. Es gibt Ausnahmen.

Berufliche Altersgrenzen sind nicht unbedingt eine unzulässige Diskriminierung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg billigte am Dienstag die Einstellungs-Altersgrenzen für Feuerwehrleute in Hessen (Az: C-229/08) und im Grundsatz auch Altersgrenzen für Ärzte (Az: C-341). Ob konkret der frühere Zwangsruhestand für Ärzte und Zahnärzte in Deutschland rechtmäßig war, sollen aber die deutschen Gerichte noch prüfen.

Altersbegrenzung im Beruf: Der Zwangsruhestand für Ärtze über 68 zum Schutz der Patienten war rechtmäßig, urteilte der Europäische Gerichtshof.

Der Zwangsruhestand für Ärtze über 68 zum Schutz der Patienten war rechtmäßig, urteilte der Europäische Gerichtshof.

(Foto: Foto: dpa)

Europäisches und deutsches Recht verbieten eine Altersdiskriminierung am Arbeitsmarkt, Ausnahmen sind aber unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. In Hessen werden nur Bewerber unter 30 Jahren in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst aufgenommen. Wie nun der EuGH entschied, ist dies rechtmäßig.

Brände zu bekämpfen und gefährdete Menschen zu bergen erfordere "eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung". Deutschland habe wissenschaftlich belegt, dass nur wenige Feuerwehrleute über 45 Jahren hierzu noch in der Lage sind. Daher sei die Altersgrenze notwendig, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu gewährleisten.

Ärzte und Zahnärzte durften bis Oktober 2008 trotz ihrer Freiberuflichkeit mit 68 Jahren keine Kassenpatienten mehr behandeln, was meist einem Zwangsruhestand gleichkam. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies zum Schutz der Patienten für zulässig erklärt, Ärzte hatten dies als "Demenzerlass" kritisiert.

Auch nach Überzeugung des EuGH kann der Gesundheitsschutz ein zulässiges Argument für eine Altersgrenze bei Ärzten sein; allerdings sei die deutsche Regelung widersprüchlich gewesen, weil sie nicht für Privatversicherte gegolten habe.

Weiter entschied der EuGH, eine Altersgrenze sei auch zulässig, um Vertragsarztsitze für junge Ärzte freizumachen. Dieses Argument hatte das Bundessozialgericht stets in den Mittelpunkt seiner Rechtsprechung gestellt. Nach dem Luxemburger Urteil müssen die deutschen Gerichte nun prüfen, welche Gründe den Gesetzgeber zu der Altersgrenze bewegt haben. Inzwischen steht klar die Versorgung und Beschäftigungspolitik im Vordergrund: Um dem steigenden Ärztemangel vor allem in ländlichen Regionen zu begegnen, wurde die Altersgrenze ab Oktober 2008 aufgehoben.

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