Ist privates Internetsurfen oder häufiges Zuspätkommen schon ein Kündigungsgrund? Das ist selbst unter Experten oft umstritten - deshalb lohnt sich oft eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Für viele Arbeitnehmer ist es eine Horrorvorstellung: In der Post liegt ein Brief vom Chef mit der Kündigung. Doch ob das private Surfen am Arbeitsplatz oder das wiederholte Zuspätkommen als Kündigungsgrund ausreichen, ist selbst unter Experten oft umstritten. Es kann sich daher in vielen Fällen lohnen, vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zu klagen. Wegen der Komplexität der Materie ist eine Beratung bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aber meist unverzichtbar.

Kündigung, ap

Die Kündigung im Briefkasten: Wenn sich der Arbeitgeber nicht Formvorschriften gehalten hat, lohnt sich eine Klage. (© Foto: ap)

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"Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, muss er innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Diese Frist muss auf jeden Fall eingehalten werden, wenn man sich gegen eine Kündigung wehren möchte", sagt Martina Perreng, Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Doch schon die Frage, ob und wie eine Kündigung den Angestellten erreicht hat, kann über dessen Zulässigkeit entscheiden.

"Das Allerwichtigste ist, dass die Kündigung unterschrieben ist. Außerdem gilt die Schriftform. Die elektronische Form per E-Mail oder SMS ist nicht zulässig", sagt der Rechtsanwalt Thomas Muschiol aus Freiburg. Auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung kann der Arbeitnehmer getrost ignorieren.

Ausnahmen bei krassem Fehlverhalten

Besonders gute Chancen, gegen eine Kündigung vorzugehen, hat ein Arbeitnehmer, wenn er länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet und die Firma mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Aber auch sonst kann sich eine Klage lohnen, etwa wenn der Arbeitgeber sich nicht an bestimmte Formvorschriften gehalten hat.

Einer ordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. "Wenn jemandem etwa gekündigt wird, weil er morgens zu spät zur Arbeit gekommen ist, dann hätte der Arbeitgeber vorher abmahnen müssen", sagt Muschiol. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer ein besonders krasses Fehlverhalten zeigt. Als Beispiel nennt Muschiol das Ansteuern von pornografischen Internet-Seiten mit dem Arbeitsrechner oder Kriminalität.

Begeht der Mitarbeiter eine Straftat, kann dies sogar eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung rechtfertigen: "Eine fristlose Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablaufen der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen", erklärt DGB-Expertin Perreng. "Der Arbeitgeber muss allerdings spätestens zwei Wochen, nachdem er von der Tat Kenntnis erlangt hat, kündigen", ergänzt Muschiol.

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