Ehefrau oder Spionin? Einem norddeutschen Unternehmen war die Gefahr zu groß: Ein 47-jähriger Ingenieur erhielt die Kündigung - weil er eine Chinesin geheiratet hatte. Durch seine familiären Beziehungen nach China sei er ein Sicherheitsrisiko für das Unternehmen, so die Begründung des Arbeitgebers. Der Mann klagte - und bekam Recht.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Kündigung inzwischen für unwirksam erklärt (Aktenzeichen: 3 Sa 95/11). Sie sei sittenwidrig und halte nicht das notwendige "ethische Minimum" ein - vor allem weil das Unternehmen bereits lange vor der Kündigung von der chinesischen Freundin wusste.
Der Ingenieur war bereits seit Mai 2006 als Leiharbeiter bei dem Unternehmen beschäftigt, das auch die Bundeswehr beliefert. Seit 2007 reiste er regelmäßig nach China, um dort seine Freundin zu besuchen. Schon damals kontaktierte er die Sicherheitsbeauftragte der Firma, um von seinem Arbeitgeber grünes Licht für die Reisen zu bekomen. Nie äußerte das Unternehmen Bedenken, 2009 bot es dem Ingenieur dann sogar eine Festanstellung an.
Weil für Dezember 2009 die Hochzeit des Mannes in China geplant war, wurde als Einstellungsdatum der erste Februar 2010 gewählt. Schon wenige Wochen später, am 5. März 2010, wurde der 47-Jährige überraschend freigestellt - wegen Sicherheitsbedenken. Im Juni 2010 folgte die Kündigung, offiziell aus "betriebsbedingten Gründen."
Der entlassene Ingenieur klagte - zunächst erfolglos. In erster Instanz befand das Arbeitsgericht, dass die subjektiven Ängste des Arbeitgebers vor einer möglichen Industriespionage als Rechtfertigung für die Küdigung ausreichten.
Der Kläger sah das anders - und das Landesarbeitsgericht ebenso. Demnach hat der Arbeitgeber das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit missachtet und willkürlich von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Die plötzliche Wahrnehmung eines Sicherheitsrisikos, das vorher trotz gleicher Situation nicht gesehen wurde, wirke mehr als willkürlich, so das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsverhältnis wurde inzwischen auf Antrag des Klägers gegen eine Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst.