Leistungskurs Wirtschaft und Recht - Fachgebiet Recht

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(Sämtliche Aufgaben sind, soweit möglich, unter Angabe der entsprechenden Normen des BGB zu bearbeiten.)

Art. 53 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG): Vorrücken und Wiederholen (1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts 5 die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. (2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen. (3) 'Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die 1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten, 2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten. [...] (4) [. .. ] (5) 'Von den Folgen nach Absatz 3 kann die Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. [... ]

1.1 Interpretieren Sie die Karikatur im Hinblick auf die zugrundeliegende Gerechtigkeitsproblematik! Stellen Sie dar, inwiefern in Art. 53 BayEUG eine andere Gerechtigkeitsvorstellung verwirklicht ist! 1.2 Zeigen Sie an jeweils einem Beispiel, wie der Gesetzgeber versucht, im Bereich der Geschäfts- und Deliktsfähigkeit von Minderjährigen einen gerechten Ausgleich von Interessenkonflikten herbeizuführen!

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(sueddeutsche.de/bön)