Recht
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Text 1 Jan: Einen tollen MP3-Player hast du da! Andrea: Nicht schlecht, oder? Ein Geschenk zum 18. Geburtstag. Du hast doch so viele gute Lieder auf deinem PC. Könntest du mir nicht einige davon aufspielen? Jan: Aber darf ich ihn dann auch ein paar Tage lang ausprobieren? Andrea: Kein Problem! Behalte ihn ruhig die nächsten Tage.
Text 2 Steffi: Hallo Jan, der MP3-Player, den du mir gestern für 80 Euro verkauft hast, funktioniert überhaupt nicht. Der Akku war leer und ich konnte ihn nicht aufladen, weil das Ladekabel offensichtlich defekt ist. Ein neues Kabel kostet 10 Euro. Das Geld möchte ich von dir ersetzt haben! Und rede dich nicht heraus. Du bist wie ich volljährig und verantwortlich für das, was du tust. Jan: Sag du mir nichts von Verantwortung, ich habe dir ein fast fabrikneues Gerät übergeben. Ruf doch die Hotline des Herstellers an! Ich will damit nichts mehr zu tun haben!
Anmerkung: Es handelt sich um den MP3-Player aus Text 1. Zwischen Andrea und Jan haben zwischenzeitlich keine weiteren Rechtsgeschäfte stattgefunden.
Text 3 § 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar.
Text 4 Unterschlagung ist ein Auffangtatbestand, der alle Formen rechtswidriger Zueignung umfasst, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften, z. B. Raub [...] mit schwerer Strafe bedroht ist [...]. Der Täter wird die Sache i. d. R. in Besitz oder Gewahrsam haben. Erforderlich ist dies aber für eine Unterschlagung nicht. Die rechtswidrige Zueignung besteht darin, dass der Täter ohne Rechtsgrund - z. B. Einwilligung des Eigentümers - wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, [...] insbesondere durch Verbrauchen, Veräußern [...]. Vorsatz ist erforderlich [...].
1. Weisen Sie nach, dass Steffi von Jan das Eigentum an dem MP3-Player erwerben konnte (Text 1, 2)!
2. Erklären Sie, warum Steffi gegen Jan keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann! Prüfen Sie, ob Steffi stattdessen den Kaufpreis mindern kann (Text 2)!
3. Zeigen Sie unter Einbeziehung der Texte, dass sich Jan der Unterschlagung gemäß § 246 I und II StGB strafbar gemacht hat!
4. Prüfen Sie, ob Andrea gegen Jan einen Anspruch aus § 816 I BGB geltend machen kann!
5. "Andrea gibt Jan den MP3-Player mit ..." Entwickeln Sie ausgehend von Text 1 einen neuen Tatbestand, bei dem sich Jan nicht strafbar macht, bei dem er aber gegenüber Andrea in Bezug auf dem MP3-Player schadensersatzpflichtig gemäß § 823 I BGB wird"
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(sueddeutsche.de/bön)
Davon, dass das Ladekabel mitverkauft wurde, bin ich einfach mal ausgegangen. Ansonsten hätte die Aufgabe keinen Sinn: Warum sollte sich die Käuferin über ein defektes Ladekabel beschweren, das sie gar nicht gekauft hat? In diesem Fall würde sich jegliche Nacherfüllung erübrigen.
Ist das Ladekabel mitverkauft worden, so besteht der Schaden einfach darin, dass die Käuferin nicht das erhalten hat, was sie erhalten sollte: einen funktionierenden mp3-player mit Ladekabel. Der Aufwand, den sie tätigen muss, um eine magelfreie Sache zu erhalten, ist ihr Schaden. Sprich: die 10 Euro für das Ladekabel.
falls noch jemand hier reinschaut besonders smitcho 09:
eine Frage an den Fachmann: Welcher Schaden ist denn durch das defekte Ladekabel entstanden? Man könnte ja über den möglichen Schaden weit philosophieren, doch um Schadenersatzpflichtig zu werden muss doch - so wie ich als Laie, der sein Abitur in Hessen gebaut hat - zu wissen glaube - ein Schaden erst einmal nachgewiesen sein. Im Moment ist es zwar Schade, dass das Kabel nicht funktioniert und der Jan das KAbel nicht austauschen will, d.h. die Nacherfüllung verweigert, aber einen Schaden kann ich für Steffi im Moment keinen erkennen. Ihr bliebe immerhin die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten - aber auf den Kosten für das Kabel bliebe sie dann in jedem Fall sitzen.
Oder nicht?
Um das Ganze nicht noch mehr zu verkomplizieren würde ich als Anwalt von Jan auch fragen, was überhaupt vereinbart gewesen war. Aus dem Text kann ich nur erkennen, dass der Jan der Steffi einen MP 3 Player verkauft hat. Dessen AKKU war zwar leer, doch er hat funktioniert, d.h. er war mängelfrei. Ob das Kabel überhaupt zum Umfang der Lieferung gezählt hat, ist aus dem Text nicht zu erkennen und ich würde das als Laienadvokat ganz einfach in Frage stellen und behaupten der Jan hat seine vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt.
11.05.2009 18:54:44
kilpikonna: Und die Leistungskurse?
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Die Lk-Prüfungen finden diese Woche statt - wäre ja blöd, wenn die Abiturienten ihre Prüfungen vorab auf der SZ-Homepage lesen könnten. Wobei dann wohl wieder mehr Abiturienten Zeitungen bzw. Nachrichten lesen würden...
@ "Deutschkönner" Wanninger von der Au: "Die Bayern behaupten..."
"Die Bayern behaupten gern, ihr Abitur wäre das schwerste - und beste - Deutschlands."
So m u s s es heißen, wenn dieser pauschale, geltungssüchtige Anspruch n e g i e r t werden soll.
- Kann Wanninger nicht vollziehen...? ... s e i's drum! (W ä r' ja auch ein Wunder!)
für r=x ist das zutreffend. Ansonsten sehe ich schwarz für die Schüler ....
Paging