Faustformel als grobe Orientierung
Anzeige
Wenn der Arbeitnehmer fürchten muss, längere Zeit keine neue Stelle zu finden, dürfte das aus seiner Sicht notwendig machen, etwas mehr zu bekommen. "Für viele Firmen gibt es aber auch eine Schmerzgrenze, gerade für Mittelständler oder kleinere Betriebe", sagt Bauer. Die Zahl der Fälle, bei denen sich beide Seiten nicht einigen und die deshalb vor Gericht landen, dürfte deshalb zunehmen.
Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Abfindung gibt es nicht: "Was letztendlich dabei herauskommt, hängt von der Verhandlungssituation ab", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Die Faustformel lautet zwar "ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit", aber das kann nur eine grobe Orientierung sein.
Mündliche Abmachungen sind nicht bindend
Realistischerweise sei von einer Spannbreite zwischen 0,2 und drei Monatsgehältern auszugehen - "drei Monatsgehälter sind allerdings schon sehr ambitioniert." Unterschiede gibt es auch zwischen einzelnen Branchen.
Und auf noch etwas sollten Arbeitnehmer besser achten: Mündliche Abmachungen über die Abfindung sind eine schöne Sache, aber auf sie ist kein Verlass. "Wirksam ist der Vertrag nur, wenn er schriftlich geschlossen wird", erläutert Bauer.
Sie sind jetzt auf Seite 2 von 2
- Thema
- Arbeitsrecht RSS
- Berufsrechtsschutz Schutzengel in Krisenzeiten 30.04.2009
- Arbeitsrecht "Wir können auf dich verzichten" 11.02.2009
- Abfindungen Und raus bist du 26.11.2008
- Die Kunst des Kündigens Abschied mit Anstand 05.06.2009
- Arbeitslosigkeit Auf die Kündigung folgt der Infarkt 08.05.2009
- Urteil zu Bagatellkündigung Keine Kündigung wegen 80 Cent 11.05.2010
- Mehr Geld für Angestellte Bonus oder nix 10.05.2010
(dpa/Andreas Heimann/bön)
Moderne Verwaltung
Und vererblich ist die Abfindung auch nur, wenn das vereinbart ist.