Urteil am Bundesarbeitsgericht:Tote haben keinen Urlaubsanspruch

Der Fall ist skurril: Ein LKW-Fahrer stirbt nach langer Krankheit - und die Erben möchten seinen Urlaubsanspruch ausbezahlt bekommen. Gibt's nicht, sagen die höchsten Arbeitsrichter. Urlaub ist ein höchstpersönlicher Anspruch.

Hannah Wilhelm

Urlaub ist heilig. Gut so. Jeder braucht die Zeit, um sich zu erholen, neue Eindrücke zu sammeln und um danach wieder kreativer, arbeitsfähiger zu sein. Hat ja jeder etwas davon, auch der Arbeitgeber. So ist das nun einmal. Heilig halt.

Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung in Deutschland. Wenn also zum Beispiel das Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn also der Arbeitnehmer kündigt und wenn ihm gekündigt wird, dann erlischt der Urlaubsanspruch nicht einfach. Nichts da. Der Arbeitnehmer kann sich dafür einen Ausgleich zahlen lassen oder die restlichen Urlaubstage noch schnell nehmen. Auch wenn jemand sehr lange krank ist, verfällt sein Urlaubsanspruch nicht einfach, nein. Das ist höchstinstanzlich und sowieso durchverhandelt und entschieden: der Urlaubsanspruch bleibt bestehen.

Das alles gilt natürlich auch für den Fall, dass eine Kombination von beidem eintritt: Also wenn ein Arbeitnehmer über Jahre krank ist und während dieser Zeit dann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Auch dann gibt's ihn noch, den Urlaubsanspruch. Egal also, ob er realisierbar ist oder nicht. Dann muss ihn der Arbeitgeber halt wenigstens finanziell ausgleichen. Ja, Urlaub ist heilig. Das ist so.

Es gibt aber Grenzen: Denn vererbbar ist der Anspruch auf Urlaub nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden und darauf weist das deutsche Forum für Erbrecht pünktlich zur Pfingstferienzeit nun hin. Und damit ist es durchverhandelt und entschieden: Tote haben keinen Urlaubsanspruch.

Der Fall war der folgende: Ein Lkw-Fahrer war über längere Zeit krank und arbeitsunfähig und nahm dementsprechend während dieser zwei Jahre auch keinen Urlaub. Schließlich verstarb der Mann. Die Erben - seine Frau und sein Sohn - verlangten dann von seinem Arbeitgeber den Ausgleich für die noch offenen Urlaubstage des Verstorbenen: insgesamt handelte es sich dabei um 3700 Euro. Die Firma wollte aber nicht zahlen. Die Witwe zog vor Gericht. Das Landgericht Hamm gab ihr sogar zunächst recht. Der Arbeitgeber jedoch legte Berufung ein - und das Bundesarbeitsgericht kassierte die Entscheidung.

Stattdessen stellten die Richter fest: Urlaub ist ein höchstpersönlicher Anspruch und folglich erlischt dieser mit dem Tod. Das Recht ist also ebenso wenig an die Hinterbliebenen vererbbar wie die Pflicht, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Experten hat die Entscheidung nicht wirklich verwundert: "Bei dem Urteil handelt es sich um eine Klarstellung auf die die Praxis schon lange gewartet hat", erklärt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

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