Öffentlicher Dienst:Schichtarbeiter müssen an Feiertagen Urlaub nehmen

Seine Kollegen haben an Feiertagen frei, doch er musste Urlaub beantragen: Ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst wollte Feiertage als freie Tage durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht sieht das aber anders.

Wird ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst für einem Feiertag eingeteilt, muss er einen Urlaubstag nehmen, um frei zu bekommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag entschieden (9 AZR 430/11). "Die Entscheidung gilt für alle Angestellten, sofern es im Arbeitnehmervertrag nicht anders geregelt ist", sagte eine Sprecherin des Gerichtes Süddeutsche.de.

Geklagt hatte ein Arbeiter des Flughafens Münster/Osnabrück, der potentiell an jedem Wochentag zum Schichtdienst eingeteilt werden kann. Er sah sich im Vergleich mit seinen Kollegen benachteiligt, die von Montag bis Freitag arbeiten. Der Angestellte berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, "die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind". Zudem stützte er sich auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag, wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage gelten.

Das Gericht wies die Klage ab und verwies auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes in Hamm. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass Urlaub im jeweiligen Tarifvertrag damit gekennzeichnet sei, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde. "Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen".

Der geltende Tarifvertrag des Klägers unterscheide sich von der Bestimmung des Bundesangestelltentarifvertrags, weil er ihn an Feiertagen zur Arbeit verpflichte. Deshalb gälten hier Feiertage als Werktage, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht.

Die Richter hatten schon 1998 und 2002 klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97). Die jetzige Entscheidung bestätigt das Urteil.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version wurde im Einstieg geschrieben, dass der nächste Feiertag der Ostersonntag ist. Das ist falsch - davor kommt ja schon der Karfreitag.

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