Befristete Arbeitsverträge:Nach dem dritten Mal ist Schluss

Unternehmen nutzen befristete Arbeitsverträge oft als verlängerte Probezeit. Arbeitnehmer blicken deshalb in eine unsichere Zukunft - trotzdem haben sie einige Rechte.

Befristete Arbeitsverträge dürfen bis zu dreimal verlängert werden. Eine Angabe von Gründen ist dafür nicht erforderlich. Die Gesamtdauer darf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zwei Jahre allerdings nicht überschreiten. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Danach darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.

Das Recht zur Verlängerung besteht außerdem nur dann, wenn außer der Dauer des Arbeitsvertrags alles gleich bleibt. Verändert der Arbeitgeber die übrigen Vertragsbedingungen, handelt es sich um keine reine Verlängerung mehr. Dann kommt dem Fachverlag zufolge ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande.

So urteilte erst jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG): Dabei ging es um eine Mitarbeiterin, die einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag über 20 Stunden pro Woche geschlossen hatte. Der Arbeitgeber teilte ihr später mit, er wolle sie für ein weiteres Jahr befristet einsetzen - diesmal mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.

Als das zweite Jahr abgelaufen war, sollte die Mitarbeiterin gehen. Die Frau klagte und argumentierte, bei dem zweiten befristeten Vertrag habe es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern eine Vertragsänderung gehandelt. Die sachgrundlose Befristung sei deswegen unwirksam. Sie habe daher einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Richter gaben ihr Recht (Az.: 7 AZR 603/06), so der Fachverlag.

Unternehmen nutzen die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge häufig, um neue Mitarbeiter ausgiebig zu testen oder weil sie den Personalbedarf aufgrund auslaufender Projekte nicht sicher einschätzen können.

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