Weil der Bundesgerichtshof etliche Vertragsklauseln gekippt hat, dürfen viele Mieter auf Schönheitsreparaturen verzichten - komplett.
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Ob er einen Farbton trifft, der beim Auszug auch dem Vermieter behagt? US-Präsident Barrack Obama beim Malern einer Wohnung Foto: dpa
Die Wände im Wohnzimmer sind rot gestrichen, der Teppichboden hat Brandflecken und im Bad klaffen zehn Dübellöcher - was manche Mieter beim Auszug hinterlassen, zeigt deutlich die Spuren ihres Lebens und ist für manche Vermieter zum Haareraufen.
Umgekehrt grenzt es für viele Mieter an Tyrannei, wenn sie beim Auszug die Fenster und Türen außen streichen, den Parkettboden abschleifen und die Messingklinken polieren sollen. Zum Glück gibt es da klare Regelungen im Mietvertrag - mögen manche denken. Doch so einfach ist das nicht.
"Nach Schätzungen von Fachleuten dürften wohl zwei Drittel bis drei Viertel aller Schönheitsreparaturklauseln in den bis etwa 2005 abgeschlossenen Wohnraummietverträgen unwirksam sein", erklärt Ulf Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstags und Richter am Amtsgericht Dortmund.
So lässt sich schon die simple Frage von Mietern "Muss ich nun renovieren?" nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. "Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, für den Erhalt der Wohnung zu sorgen. Er kann diese Pflicht jedoch vertraglich auf den Mieter abwälzen", erklärt der Leipziger Rechtsanwalt Michael Staude.
Fehler mit Fristen
So sehen die meisten Mietverträge Renovierungspflichten während oder am Ende der Mietzeit vor. Viele dieser Bestimmungen wurden aber von Gerichten verworfen - der Mieter muss dann meist gar nicht renovieren. Starren Fristenplänen in Formularmietverträgen, die den Mieter im laufenden Mietverhältnis unabhängig von der tatsächlichen Renovierungsbedürftigkeit dazu verpflichten, alle drei, fünf und sieben Jahre zu streichen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2004 eine Absage erteilt (23.6.2004, Az.: VIII ZR 361/03). "Wenn die Frist nicht in zeitlicher Hinsicht abgemildert wird durch Formulierungen wie ,in der Regel' oder ,normalerweise', ist sie unwirksam", sagt Staude.
Auch die Fristen selbst könnten die Richter bald kippen. "Der BGH hat angedeutet, dass sie zu kurz sein könnten", erklärt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin (DMB). Stattdessen könnten dann fünf, acht und zehn Jahre gelten. Die Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund verwendet in einigen Bundesländern bereits Mietverträge mit den längeren Zeiträumen. "Zwar sind die Fristen von drei, fünf und sieben Jahren bislang gültiges Recht", erklärt Haus-&-Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke. "Allerdings könnten Vermieter in einigen Jahren vor dem Problem stehen, dass die Klausel unwirksam ist."
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