Vorsorge:"Viele Patientenverfügungen liegen im Bedarfsfall nicht vor"

Brauche ich für die Patientenverfügung einen Notar? Was ist, wenn ich nicht mehr selbst schreiben kann? Und wie stelle ich sicher, dass mein Notfalldokument nicht übersehen wird? Über die korrekte Form und Aufbewahrung der Verfügung.

Von Eva Dignös

Eine Patientenverfügung kann laut Gesetz jeder aufsetzen, der volljährig und "einwilligungsfähig" ist, der also die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung beurteilen kann. Das Dokument muss schriftlich vorliegen. Ob es sich um einen selbst formulierten Text oder ein ausgefülltes Ankreuzformular handelt, spielt keine Rolle, wichtig ist aber, dass die Festlegungen möglichst detailliert sind.

Auf keinen Fall dürfen die persönliche Unterschrift mit Datum und Ort fehlen, sinnvoll ist auch ein Vermerk, dass man die Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ausgefüllt hat. Wer aufgrund einer Behinderung nicht schreiben kann, muss ein entsprechendes Handzeichen notariell beglaubigen lassen. Die Unterschriften von Zeugen oder der Gang zum Notar sind nicht erforderlich, können aber die Glaubhaftigkeit einer Patientenverfügung erhöhen. Das gilt auch, wenn ein Arzt bezeugt, dass er die Patientenverfügung gelesen und den Verfasser über die Auswirkungen seiner Entscheidungen beraten hat.

Gültigkeit und Widerruf

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos geändert oder widerrufen werden - auch mündlich und auch dann, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist. "Ein Lächeln könnte beispielsweise als Zeichen für neuen Lebenswillen und damit als Widerruf einer Patientenverfügung gedeutet werden", erläutert Sonja Hecker, Rechtsanwältin in Mannheim und Geschäftsführerin der Deutschen Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht (dvvb). Wer das nicht möchte, müsste in seiner Patientenverfügung festlegen, dass ein Widerruf nur im einwilligungsfähigen Zustand gültig ist.

Zum Einsatz kommt die Patientenverfügung erst dann, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine medizinische Behandlung zu entscheiden. Denn vorher kann ihn der Arzt ja fragen, ob er in die geplante Behandlung einwilligt. Das Dokument bleibt so lange gültig, wie es nicht widerrufen wird.

Regelmäßig akualisieren?

Ob es sinnvoll ist, die Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren beziehungsweise per Unterschrift zu bestätigen, dass sie unverändert gilt, darüber gibt es unterschiedliche Ansichten. Die Aktualisierung signalisiere dem behandelnden Arzt, dass es sich tatsächlich um den aktuellen Willen des Patienten handelt, argumentieren die Befürworter. "Damit macht man deutlich, dass man sich schon über einen längeren Zeitraum mit dem Thema auseinandergesetzt hat", sagt Benno Bolze, Geschäftsführer des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes. Juristin Sonja Hecker sieht hingegen das Risiko, "dass Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung laut werden können, wenn das Aktualisieren einige Jahre lang vergessen wurde".

Sichere Aufbewahrung - So geht es.

Damit ein behandelnder Arzt eine Patientenverfügung berücksichtigen kann, muss er sie erst einmal in Händen halten - und zwar im Original. Sie gehört also an einen Platz, an dem sie auch gefunden wird, beispielsweise in den Ordner mit dem Testament. Eine Kopie mit dem Hinweis auf den Standort des Originals sollte bei Angehörigen oder beim Hausarzt hinterlegt werden. Oder man steckt ein Infokärtchen in den Geldbeutel, das auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Verfügung hinweist. (Eine Vorlage gibt es beispielsweise hier).

"Viele Patientenverfügungen liegen im Bedarfsfall nicht vor", ist die Erfahrung des Medizinethikers Ralf Jox von der Ludwig-Maximilians-Universität München. Es fehle ein zentrales Register für alle Vorsorgedokumente. Derzeit besteht die Möglichkeit, sein Vorsorgedokument beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine einmalige Gebühr von 13,00 bis 18,50 Euro registrieren lassen. Auf die Daten haben die Gerichte Zugriff. Weitere kostenpflichtige Register oder Archivierungsmöglichkeiten bieten das Deutsche Rote Kreuz, die Deutsche Stiftung Patientenschutz oder der Humanistische Verband.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: