Transplantationsmedizin:Organspende wird Fall für Bundesgerichte

  • Der Bundesgerichtshof wird wahrscheinlich darüber befinden müssen, ob die Richtlinien zur Organspende gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
  • Zugleich wurde beim Bundesverfassungsgericht Klage eingereicht. Es geht um einen Fall, der sich im Münchner Klinikum Großhadern ereignete.

Von Christina Berndt

Moralisch sei das Verhalten des Angeklagten zu missbilligen, sagte der Vorsitzende Richter am Landgericht Göttingen. Der angeklagte Chirurg habe seinen Patienten gegen die Richtlinien Spenderlebern zugeschanzt, aber eine juristische Handhabe gebe es nicht gegen ihn. So endete im vergangenen Mai der erste Prozess im Transplantationsskandal mit einem Freispruch.

Doch für die deutsche Transplantationsmedizin glich das Urteil einem Donnerhall: Das gesamte System sei verfassungswidrig, stellte das Gericht fest. Dass etwa Alkoholiker erst nach sechs Monaten Abstinenz Anrecht auf eine Spenderleber bekommen, widerspreche dem Gleichheitssatz. Und ohnehin habe die Bundesärztekammer (BÄK), die die Regeln für die Organvergabe aufstellt, keine Legitimation, über Lebenschancen zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof wird also grundlegende Fragen zur Transplantationsmedizin beantworten müssen, wenn die Staatsanwaltschaft nach der für kommende Woche angekündigten schriftlichen Urteilsbegründung wie erwartet in Revision geht. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Transplantationsmedizin beschäftigen müssen. Denn zwei Juraprofessoren haben jüngst eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die auf 55 Seiten mit dem Transplantationssystem abrechnet.

Hintergrund sind Geschehnisse am Klinikum Großhadern, die nach Ansicht von Kritikern offenbaren, wie in der Transplantationsmedizin Grundrechte von Patienten verletzt werden. An dem Münchner Uniklinikum hatte ein Arzt im August 2012 entschieden, einer seit zehn Jahren auf eine Spenderniere wartenden Frau kein Organ mehr transplantieren zu wollen. Er hatte sich über eine E-Mail von deren Ehemann geärgert, die er als "unverhohlene Drohung" empfand. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch zerstört worden, erläuterte eine Anwältin des Klinikums später, dieses sei aber für eine erfolgreiche Transplantation "essenziell". So meldete der Arzt die Patientin als "nicht transplantabel (n.t.)".

"Die Frau hatte damit keine Chance mehr auf eine Organzuteilung", sagt der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch. Mit Unterstützung der Stiftung klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht (VG) München gegen das Klinikum. Doch das Gericht wies die Klage im Juni 2014 ab. Die Frau habe im Dezember 2013 an einer anderen Klinik eine Spenderniere erhalten, hieß es zur Begründung, damit habe sich die Sache erledigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung nicht zu.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich nun die Verfassungsbeschwerde, die der SZ vorliegt. Die Gerichte hätten in "offensichtlicher Unkenntnis über die Verfahrensabläufe in der Transplantationsmedizin" entschieden, beklagen die Juraprofessoren Wolfram Höfling von der Universität Köln und Heinrich Lang von der Universität Greifswald.

Verfassungswidrige Regeln, illegitime Akteure, Defizite beim Schutz der Patientenrechte

Der Münchner Arzt habe in einem "Willkürakt" gehandelt, der nicht nur "menschlich beschämend", sondern auch "evident rechtswidrig" gewesen sei. Die Meldung als "n.t." bedeutete schließlich eine existenzielle Bedrohung für die Frau, einen Angriff auf ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Und durch die Entscheidungen der Gerichte blieb sie schutzlos. Dabei hätten die Richter nicht einmal verstanden, was "n.t." eigentlich bedeutet, so Höfling und Lang: "Man muss es so hart sagen: Das VG München hat überhaupt nicht gewusst, worüber es entscheidet." Ähnliches gelte für den Verwaltungsgerichtshof.

Die Bedeutung des Falls geht nach Ansicht der Juraprofessoren weit über das Schicksal der einen Patientin hinaus. Dieses liefere nur "trauriges Anschauungsmaterial" dafür, dass Transplantationspatienten den Entscheidungen von Ärzten und BÄK ohne wirksamen Rechtsschutz ausgeliefert seien. Wenn sich Patienten zur Wehr setzen wollten, wüssten sie nicht einmal, an welche Gerichte sie sich wenden müssten. So prüfte das VG München "knapp 13 Monate seine eigene Zuständigkeit" und schwankte dabei "mehrfach zwischen einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hin und her". Es überrasche daher nicht, dass sich "nur wenige Patienten trotz ihrer lebensbedrohlichen Situation" zur Wehr setzten, so Höfling und Lang. Und "wer es versucht, stößt auf die entschlossene Ablehnungsfront des ,Transplantationssystems'", das den ungeklärten Rechtsweg für sich zu nutzen wisse. Die angerufenen Gerichte seien "ihrerseits im Wesentlichen darum bemüht, Sachentscheidungen tunlichst zu vermeiden."

Noch dazu mehren sich unter Juristen die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System, wie sie auch das Göttinger Gericht formulierte. Die Zusammenfassung von Höfling und Lang ist entsprechend harsch: Im deutschen Transplantationssystem tummelten sich "illegitime Akteure" wie die BÄK. Es gebe "verfassungswidrige Regeln" wie die zum Alkohol und noch dazu ein "systemisches Rechtsschutzdefizit".

Die Verfassungsbeschwerde sei eine große Chance, sagt Patientenschützer Brysch: "Zum ersten Mal in der deutschen Rechtsgeschichte können die Verfassungsrichter klarstellen, dass Schwerstkranke auf der Warteliste die vollen Bürgerrechte haben." Bei der Organverteilung gehe es schließlich um Leben und Tod, so Brysch. "Diese Fragen dürfen Ärzte nicht über die Köpfe der Betroffenen hinweg treffen."

Auch für die Transplantationsmedizin könnten die anstehenden Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht Erleichterung bedeuten. Denn Ärzte befinden sich ebenfalls in einer schwierigen Situation: "Wir können momentan zwischen zwei Optionen wählen", sagte ein Chirurg nach dem Göttinger Urteil: "Entweder verstoßen wir gegen die Richtlinien für Transplantationen oder gegen die Verfassung."

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