Unter "Farbwahlklauseln" verstehen Mietrechtsexperten Regeln, die festlegen, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind. Auch hier entschied der BGH: Derartige Vorgaben sind unwirksam (Az. VIII ZR 224/07 und VIII ZR 166/08). "Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten", erläutert Ropertz. "Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig - und als Konsequenz ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam."

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Ebenfalls unwirksam sind Vorgaben zur Ausführungsart - wenn also zum Beispiel im Mietvertrag steht, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, so der BGH (Az. VIII ZR 199/06). Ropertz: "Nimmt man die Klausel wörtlich, müsste der Mieter seinen Vermieter jedes Mal um Erlaubnis fragen, wenn er die Wohnung in einer bestimmten Farbe anstreichen will oder wenn er statt Blümchentapete eine Raufasertapete an die Wand kleben möchte."

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  6. Sie lesen jetzt Darf's auch etwas Rot sein?
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(SZ vom 03. 09. 2009 /als)